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Kollokationsverfahren / Kollokationsplan / Lastenverzeichnis

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FORDERUNGSERWAHRUNG

Rechtsgebiet:
Kollokationsverfahren / Kollokationsplan / Lastenverzeichnis
Stichworte:
Kollokationsplan
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Funktion

Forderungserwahrung

=   Prüfung, ob, in welcher Höhe und ich welchem Rang eine Forderung im Kollokationsplan zugelassen werden kann und am dereinstigen Liquidationserlös teilnehmen darf

Erwahrungsablauf

Die Vorbereitung des Kollokationsplans enthält folgende Stufen:

  • Gesetzliche Grundlage
    • SchKG 244
    • SchKG 245 2. Satz
    • KOV 55
  • Forderungseingabe
    • Anmeldeobliegenheit des Gläubigers
    • Ausnahmen bezüglich Forderungsbestand
      • bei aus dem Grundbuch ersichtliche Forderungen [vgl. SchKG 246]
      • bei Wiederaufleben der Forderung aus einer Pauliana-Rückabwicklung [vgl. SchKG 291 Abs. 2]
      • weitere Fälle aus dem Betreibungsrecht bzw. Bankenkonkurs
    • Ausnahmen bezüglich Rang
      • Angabe des Rangs einer privilegierten Forderung kann vom Gläubiger nicht verlangt werden
    • Form der Forderungseingabe [vgl. SchKG 232 Ziffer 2]
    • Inhalt
      • Schuldgrund oder Forderungstitel, ev. Sachverhaltsangabe
      • Angabe Quantitativ in Landeswährung (Schweizerfranken)
    • Beweismittel
      • Edition der Forderungsnachweise, selbst bei einer Eventualforderung
        • Die Befürchtung des Konkursgläubigers, die Konkursverwaltung könnte aus den edierten Belegen Aktiv-Ansprüche zugunsten der Masse ableiten, bildet keinen Exkulpationsgrund [vgl. AB Basel-Stadt, in: BJM 1968, 58]
      • Anspruchsgrundlage
        • Vertrag
        • Auftragsbestätigung
        • Schuldscheine / Schuldanerkennungen
        • Protokolle, die die Vereinbarung der Parteien enthalten
        • Buchauszüge
        • etc.
      • Leistungsnachweise
        • Lieferscheine
        • Empfangsbestätigungen
      • Rechnungen
        • Honorarnoten
        • Handelsrechnungen
        • Bauabrechnungen
        • vom Totalunternehmer / Generalunternehmer genehmigte Schlussabrechnungen
        • etc.
      • Mahnungen
        • als Nachweis für den Beginn des Verzugszinsenlaufs, sofern und soweit im Vertrag kein Verfalltag oder Fixtermin vereinbart wurde
    • Vgl. ferner Forderungseingabe / Forderungsanmeldung
  • Eingabeverzeichnis
    • Erfassung der Forderungseingabe in chronologischer Reihenfolge des Eingangs bei der Konkursverwaltung
  • Mitwirkung des Gemeinschuldners bzw. der Organe
    • Einvernahme zu allen Forderungseingaben [vgl. SchKG 244 2. Satz]
    • Ziele
      • Vorbefassung
      • Weitergabe der History zur Gläubigerforderung
      • Bekanntgabe von Einreden und Einwendungen
      • Hinweise auf gemeinschuldnerische Akten
      • Natürliche Person als Konkursiter
        • Erklärung über Anerkennung oder Bestreitung [vgl. SchKG 265 Abs. 1 Satz 1]
        • Wirkung der Anerkennung als Schuldanerkennung [vgl. SchKG 265 Abs. 1 3. Satz], mit der Wirkung, dass der Gläubiger, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen kommt und Rechtsvorschlag erhebt, die definitive Rechtsöffnung erzielen kann
    • Bindungswirkung?
      • Vor Konkurseröffnung vom Gemeinschuldner vorgenommene Erklärungen und Verpflichtungen sowie Verzichte sind für die Konkursmasse bindend
      • Keine Bindungswirkung an die Empfehlungen des Gemeinschuldners (Zulassung oder Abweisung) für die Konkursverwaltung [vgl. SchKG 245 2. Satz
        • Ausnahmen
          • Berücksichtigung der Interessen des Gemeinschuldners, v.a. bei natürlichen Personen
            • Verlustscheinfolgen
          • Zulassung nur wirklicher Gläubiger
  • Prüfung der Forderungen (Erwahrung) [vgl. SchKG 244 1. Satz]
    • Formal
      • Vollständigkeit
        • Eine Forderungseingabe mit Kollokationsantrag
        • Die Beweismittel
      • Beweismitteleinforderung
        • Aufforderung des Gläubigers zur hinreichenden Belegung seines Anspruches
          • informell (auf Korrespondenzweg, telefonisch usw.)
          • mittels KOV 59-Verfügung
    • Materiell
      • Beschränkte Untersuchungsmaxime
        • Summarische Prüfung
          • Untersuchung von Amtes wegen
          • Objektive Recherchen, nach be- und entlastenden Argumenten
        • Eigenbeurteilung durch die Konkursverwaltung
          • Vermeidung von kostspieligen und langwierigen Untersuchungen durch Dritte
          • Keine Expertisen
          • Keine juristischen Gutachten
        • Relevanz der Forderungszulassung auf die Dividenden-Entwicklung
          • Vermeidung unbegründeter Forderungszulassungen
          • Umfangreichere Prüfung zur Vermeidung langwieriger und kostenintensiver Kollokationsprozesse ist oft unumgänglich und angezeigt
        • Beachtung Kosten- / Nutzenverhältnis
          • Geringe Konkursmasse
          • Keine Dividendenerwartung in der Konkursklasse der zu prüfenden Forderung
          • etc.
        • Beschleunigungsgebot
      • Plausibilisierung
        • Der angemeldete Anspruch erscheint als ausgewiesen oder zumindest als plausibel; vorbehalten bleiben immer die Rechte der Gläubiger auf eine sog. Dritt-Kollokationsklage
        • Verifizierung in Geschäftsakten der Gemeinschuldnerin je nach Wichtigkeit
  • Fristansetzung nach KOV 59
    • Androhung der Nichtzulassung bei Nichtbelegung der Forderung
      • Andere oder weitergehende Sanktionen sind unzulässig
      • ev. Nachfristansetzung bzw. Fristerstreckung zulässig
    • Aufnahme von Eigen-Erkundigungen der Konkursverwaltung bleibt zulässig und ist bei Obstruktion des Gläubigers nachvollziehbar
      • Gründe
        • Interessenwahrung zugunsten der übrigen Gläubiger (Vermeidung des Konkursdividendenabflusses an Unberechtigte)
        • Begründungspflicht bei der Forderungsabweisung
      • Mittel
        • Einvernahmen
        • Erhebung von Unterlagen aus dem Aktenbestand des Gemeinschuldners bzw. der Gemeinschuldnerin
        • Einholung von Beweisunterlagen bei Dritten
    • Spannungsfeld
      • Ungenügend begründete, aber kostengünstige Forderungsabweisung versus Risiko der dadurch steigenden Prozesschancen des abgewiesenen Konkursgläubigers
      • Lösungsansatz
        • Gut begründbare Abweisung oder Opportunitäts-Zulassung
        • =   Prozessvermeidung > Kostenersparnis zugunsten der Gläubigergesamtheit > jeder Gläubiger, der damit nicht einverstanden ist oder ein besseres Bestreitungswissen hat, kann eine Dritt-Kollokationsklage führen

Judikatur zur Einvernahme des Gemeinschuldners bzw. der Organe der Gemeinschuldnerin

Rechtsfolgen einer Prüfungspflicht-Verletzung

Die Konkursverwaltung kann durch die Art und Weise der Forderungserwahrung ihre Prüfungspflicht verletzen:

  • Voraussetzungen
    • Nicht ordnungsgemässe Prüfung, von gewisser Schwere
    • Unterlassung der Fristansetzung für die Nachreichung von Beweismitteln [vgl. KOV 59]
    • Nicht-Einvernahme des Gemeinschuldners bzw. der Organe der Gemeinschuldnerin zu den Forderungseingaben [vgl. KOV 55]
  • Rechtsbehelf
    • BESCHWERDE
      • gegen Nicht-Einholung der Erklärung des Gemeinschuldner bzw. der Organe der Gemeinschuldnerin
        • durch den betroffenen Gläubiger
        • durch den Gemeinschuldner
      • Kollokationsplan-Aufhebung nur, wenn der Entscheid der Konkursverwaltung über Zulassung oder Nichtzulassung durch die Erklärung des Gemeinschuldners anders ausgefallen wäre

Judikatur zu den Rechtsfolgen der Prüfungspflicht-Verletzung

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