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Kollokationsverfahren / Kollokationsplan / Lastenverzeichnis

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Streitwertberechnung

Rechtsgebiet:
Kollokationsverfahren / Kollokationsplan / Lastenverzeichnis
Stichworte:
Kollokationsplan
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Zweck

Der Streitwertberechnung kommt besondere Bedeutung zu für:

  • Kautionierung (Prozesskaution)
  • Kostenfestsetzung (Prozesskosten und Prozessentschädigung)

Streitwertberechnung

Für die Streitwertberechnung gilt:

Grundsatz:

  • Streitwert bemisst sich nicht nach der eingeklagten Forderung, sondern nach dem Wert, um welchen sich bei der „Eigen-Kollokationsklage“ der Anteil des Klägers am Liquidationsergebnis bei Obsiegen erhöht resp. um welchen sich bei der „Dritt-Kollokationsklage“ der Anteil des unterliegenden Mitgläubigers am Liquidationsergebnis reduziert.
  • Streitwertinteresse
    • =   mutmasslicher Betrag nach Dividendenausschüttung bzw. mutmasslicher Prozesserfolg (Eigen-Kollokationsklage: Konkursdividende auf Mehrbetrag; Dritt-Kollokationsklage: Konkursdividende auf Abwehrbetrag)
    • Eigen-Kollokationsklage
      • Veränderung des mutmasslichen Anteils des betroffenen Gläubigers am Verwertungserlös
      • Differenz von Betreffnis ohne Klageerhebung und Betreffnis, welches der Kläger bei erfolgreicher Klage auf seine Forderung erhalten würde
    • =   „Betrag des wahren Streitinteresses“ [vgl. BGE 79 III 172 f. = Pra 43 Nr. 30]

Abschätzung der mutmasslichen Konkursdividende (Höchstdividende)

  • Erwähnung der mutmasslichen Konkursdividenden im Kollokationsplan
  • Bestimmung der mutmasslichen Konkursdividende
    • Gegenüberstellung von
      • Aktiven
        • Schätzungsergebnisse im Konkursinventar bzw. Nachlassinventar [vgl. SchKG 227, SchKG 299]
          • aktualisiert um die bereits erfolgten Liquidationsergebnisse
        • Strittige Ansprüche
        • ev. nachträglich entdecktes Massavermögen
          • das Thema „neues Konkursvermögen“ ist laut BGE 65 III 31 unbeachtlich
      • Passiven
        • Kollokations-Aussetzungen
          • Annahmen / Bewertung od. Abschätzung
        • Summe der Forderungsabweisungen, insbesondere solche mit Kollokationsklage-Potential
          • Berücksichtigung der allf. Dividendenverminderung durch erfolgreiche Eigen-Kollokationsklagen
          • Annahmen / Bewertung od. Abschätzung

Keine Dividende in der betreffenden Konkursklasse

  • Annahme eines Erinnerungswerts bzw. eines „wirtschaftlichen Streitinteresses“
  • Eigen-Kollokationsklage
    • In der Regel wird die Verwaltung keinen Streitwert-Streit führen.
  • Dritt-Kollokationsklage
    • Das Gericht wird in der Regel die Parteien zur Äusserung über die Höhe des Streitwerts bzw. zum tatsächlichen Streitinteresse auffordern.
    • Der Kläger wird geltend machen, dass er auch an den Folge- bzw. Gläubigernebenrechten (SchKG 260 usw.) interessiert sei und der Beklagte wird „Nichteintreten mangels rechtlichen Interesses“ geltend machen.
    • Kautionierung des Klägers auf Basis der Mittelwerte der von den Parteien gemachten Angaben [vgl. ZPO 98]
  • Vgl. BGE 5A_729/2007, Erw. 2.3, vom 24.04.2008

Berechnung im konkreten Fall

  • Der Streitwert ist im individuell konkreten Einzelfall zu berechnen.
  • Daher ist es entscheidend, welche Art von Kollokationsklage erhoben wurde
    • Kollokationsklage gegen die Masse (Eigen-Kollokationsklage)
    • Kollokationsklage gegen einen Mitgläubiger (Dritt-Kollokationsklage)
  • Das Gericht stellt meistens auf Mittelwerte der Angaben ab [vgl. ZPO 91]

Judikatur

Prozessgewinn allgemein / mutmassliche Konkursdividende
Prozessgewinn bei Pfandrechtsstreitigkeiten
Null-Prozent-Dividendenerwartung

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