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Kollokationsverfahren / Kollokationsplan / Lastenverzeichnis

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Dienstbarkeiten / Grundlasten

Rechtsgebiet:
Kollokationsverfahren / Kollokationsplan / Lastenverzeichnis
Stichworte:
Kollokationsplan
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Im Folgenden ist auf die teils sonderbar wirkenden, in Bezug auf Recht und Lasten asymmetrisch zu handhabenden Dienstbarkeiten und Grundlasten einzugehen:

Dienstbarkeiten nach ZGB (ab 1912)

  • Aufnahme nur bestehender Dienstbarkeiten
    • gemäss Grundbuchauszug des zuständigen Grundbuchamtes, also von Amtes wegen [SchKG 246; BGE 39 I 77, BGE 64 III 19], und / oder
    • gemäss Anmeldung eines ansprechenden Begünstigten
  • Kollokationsentscheid der Konkursverwaltung
    • Gegenstand
      • nur die Lasten (vgl. „c) andere Lasten)
      • die Rechte werden einzig im Liegenschaften-Beschrieb abgebildet und sind mittelbarer Aktivengegenstand, indem das Grundstück als solches ins Konkursinventar aufgenommen wird
    • Entscheide
      • Zulassungsentscheid
      • Bestreitungsentscheid
      • Zulassung einer nicht bestehenden Dienstbarkeit

Altrechtliche Dienstbarkeiten (bis 1911)

  • Gegenstand
    • Ist das Grundbuch noch nicht eingeführt, können noch alt-rechtliche Grunddienstbarkeiten ohne Grundbucheintrag bestehen
    • Vgl. VZG 123
  • Rechteruf
    • Konkursverwaltung hat durch zweimaligen Aufruf die Inhaber solcher Grunddienstbarkeiten aufzufordern, ihre Rechte binnen 20 Tagen anzumelden
  • Keine Entscheidungskompetenz der Konkursverwaltung
    • Kein Kognitionsrecht der Konkursverwaltung, ob die geltend gemachte Dienstbarkeit wirklich besteht
    • Geltend gemachte alt-rechtliche Dienstbarkeiten sind mit entsprechendem Vorbehalt ins Lastenverzeichnis aufzunehmen

Grundlasten

  • Forderungseingabe und Lasten-Ansprache
    • Abgesehen vom Inhalt einer Grundlast und den nachgenannten „Unterschieden“ gelten vor allem in Bezug auf die Kollokation und Liegenschaften-Verwertung grundsätzlich die nämlichen Regeln wie bei den Dienstbarkeiten
  • Unterschiede zur Dienstbarkeit
    • Leistungspflicht (nicht bloss Dulden oder Unterlassen)
    • Realgrundlast / Recht
      • Ausweis der Berechtigung unter den „Anmerkungen“
    • Gesamtwert
      • Relevanz auch bei Doppelaufruf
      • Ablösbarkeit der Grundlast gegen Erstattung des Gesamtwertes, spätestens nach 30 Jahren
        • Siehe nachfolgende Box

Weiterführende Informationen

Dienstbarkeit (auch: Servitut)
  • Rechtsnatur der Dienstbarkeit
    • Beschränktes dingliches Recht
      • unselbständig Zustimmung zur Übertragung des Belasteten notwendig) + unbefristet (= ohne Dauer)
      • selbständig (= übertragbar) + dauernd (= befristet, zB min. 30 Jahre, max. 100 Jahre), durch Aufnahme ins Grundbuch als Grundstück ausgestaltbar [vgl. ZGB 655 Abs. 2 Ziffer 2]
    • Verpflichtung zu einem
      • Dulden bestimmter Eingriffe eines Dritten oder
      • Unterlassen der Ausübung des Eigentumsrechts zG eines Dritten
    • Keine Verpflichtung zur Vornahme von Handlungen
      • Ausnahme: Handlungen von nebensächlicher Bedeutung, insbesondere solcher die der Erfüllung der Hauptverpflichtung dienen [vgl. ZGB 730 Abs. 2]
  • Dienstbarkeits-Arten
    • Personaldienstbarkeit
      • zG bestimmter natürlicher oder juristischer Personen
      • zL des belasteten Grundstücks
        • durch Eintragung auf dem Grundbuchblatt des belasteten Grundstücks
      • Anwendungsbeispiele
    • Grunddienstbarkeit
      • zG des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks
        • durch Eintragung auf dem Grundbuchblatt des berechtigten Grundstücks
      • zL des belasteten Grundstücks
        • durch Eintragung auf dem Grundbuchblatt des belasteten Grundstücks
Grundlast
  • Rechtsnatur der Grundlast
    • Verpflichtung des Grundeigentümers zu einer Leistung (Natural-, Geld- oder Arbeitsleistung)
    • Reine Sachhaftung für die Leistungspflicht, keine persönliche Haftung [vgl. ZGB 782]
  • Grundlast-Arten
    • Personalgrundlast
      • zG bestimmter natürlicher oder juristischer Person
      • zL des belasteten Grundstücks
        • durch Eintragung auf dem Grundbuchblatt des belasteten Grundstücks
    • Realgrundlast
      • zG des jeweiligen Eigentümers des berechtigten Grundstücks
        • Die Berechtigung wir nur, aber immerhin auf dem Grundbuchblatt des berechtigten Grundstücks „angemerkt“
      • zL des belasteten Grundstücks
        • durch Eintragung auf dem Grundbuchblatt des belasteten Grundstücks
  • Leistungsinhalt
    • Leistungspflicht muss sich aus der wirtschaftlichen Natur des belasteten Grundstücks ergeben
      • Anwendungsbeispiele
        • Lieferung von landwirtschaftlichen Produkten
        • Lieferung von Gewerbeprodukten
        • Lieferung von Energie aus einem holzverarbeitenden Betrieb
        • Einzug und Ablieferung der Kurtaxe aus Hotelbetrieb an Kurverein
    • Leistung muss für die wirtschaftlichen Bedürfnisse des berechtigten Grundstücks
      • Anwendungsbeispiele
        • Pflicht zum Unterhalt einer Brücke
        • Pflicht zum Unterhalt eines Bach- und Flussufers (sog. Wuhrpflicht)
        • Herstellung einer Kanalisation
  • Eintragung eines Gesamtwertes
    • Eintragung eines bestimmten Betrages als Gesamtwert der Grundlast
      • Bei wiederkehrende Leistungen
        • 20 facher Wert der Jahresleistung
      • Gesamtwert-Angabe ist nicht Gültigkeitserfordernis
      • Fehlen eines Gesamtwertes
        • Wertfestsetzung durch den Richter
    • Gesamtwert ist für die relevant für die dereinstige Ablösung der Grundlast
      • Ablösbarkeit nach 30-jährigem Grundlast-Bestand
      • Ablöse = im Grundbuch eingetragener Gesamtwert
        • Ausnahme
          • Schuldner (Grundeigentümer) kann nachweisen, dass die Grundlast einen geringeren Wert habe [vgl. ZGB 783 Abs. 2, ZGB 787 bis ZGB 789]

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