Die Beschwerde ist das gebräuchlichste Rechtsmittel in Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren:
- für formelle Verfahrensfehler (hier weniger von Bedeutung: Rechtsverweigerung oder -verzögerung)
- ev. gleichzeitig mit der KOLLOKATIONSKLAGE, sobald es Unklarheiten in Bezug auf den anwendbaren Rechtsbehelf gibt
- Kostenlosigkeit
- Ausnahme
- Mutwillige Beschwerdeführung
- Vgl. auch SchKG-Beschwerde: Beschwerdekosten
- Ausnahme
- Keine Zusprechung von Schadenersatz (Staatshaftung, gemäss SchKG 5)
Wo immer möglich sollte versucht werden die eigenen Interessen zunächst auf dem Konsensweg zu verfolgen. Die Beschwerde sollte als ultima ratio eingesetzt werden: Es besteht bei der Beschwerdeführung das Risiko, dass das Vollstreckungsorgan den Rechtsbehelf persönlich nimmt und die künftigen Verfahrensschritte im Ermessensbereich contra Beschwerdeführer umsetzt.