LAWINFO

Kollokationsverfahren / Kollokationsplan / Lastenverzeichnis

QR Code

Beschwerdegegenstand

Rechtsgebiet:
Kollokationsverfahren / Kollokationsplan / Lastenverzeichnis
Stichworte:
Kollokationsplan
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Anfechtbar mit der SchKG-Beschwerde sind nur konkrete auf den Verfahrensgang einwirkende Massnahmen:

  • Verfügungen der Vollstreckungsorgane
    • Vollstreckungsorgan (Betreibungsbeamter, Konkursamt, a.a. Konkursverwalter oder Liquidator im Nachlassverfahren mit Vermögensabtretung, Gläubigerausschuss oder Gläubigerversammlung) trifft eine gesetzeswidrige und/oder unangemessene Verfügung.
    • Sachwalter erlässt gesetzeswidrige und/oder unangemessene Verfügung oder Weisung.
  • Unterlassungen der Vollstreckungsorgane
    • Vollstreckungsorgan weigert sich, eine Verfügung zu erlassen.
    • AB trifft keinen Entscheid zur Beschwerde oder verzögert diesen.

Nicht anfechtbar sind

  • Die allgemeine Amtstätigkeit
  • Meinungsäusserung des Beamten
  • Absichtserklärungen des Beamten
  • Zwischenentscheide
    • Prozessleitende Verfügungen
    • Erteilung der aufschiebenden Wirkung
    • Verweigerung der aufschiebenden Wirkung
  • Rechtsgeschäftliche Handlungen

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.