Kostenlosigkeit
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos:
- Keine Verfahrenskosten
- Ausnahme: bös- oder mutwillige Beschwerdeführung (SchKG 20a, GebV 61 Abs. 2 und 62 Abs. 2).
- Keine Prozessentschädigungen (GebV 62 Abs. 2).
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege
Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (UP-URB) ist auch im Beschwerdeverfahren gewährleistet:
- Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (URB)
- Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung (UP) besteht grundsätzlich, ist aber wegen der Kostenlosigkeit des Verfahrens meist überflüssig.
Folgende Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein:
- Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
- Nicht-Aussichtslosigkeit des Beschwerdevorhabens
- Notwendigkeit der Rechtsvertretung.