Die Beurteilung der Beschwerde ist Sache der zuständigen Aufsichtsbehörde (AB).
Dabei wird unterschieden in:
- sachliche Zuständigkeit
- massgebend ist der Beschwerdegrund
- Gesetzesverletzung
- Unangemessenheit
- Rechtsverweigerung
- Rechtsverzögerung
- erstinstanzlich immer die kant. AB (SchKG 17 Abs. 1)
- massgebend ist der Beschwerdegrund
- örtliche Zuständigkeit
- je nach Zugehörigkeit der angefochtenen Massnahme bzw. der verschleppten Obliegenheit zum örtlichen Zuständigkeitskreis der AB
- funktionale Zuständigkeit
- die zu wählende AB
- erstinstanzlich
- zweitinstanzlich innerhalb des Kantons, sofern ein innerkantonaler Instanzenzug vorgesehen ist (SchKG 18 Abs. 1)
- Weiterzug des Entscheids einer oberen oder einzigen kantonalen AB ans Bundesgericht (SchKG 19 Abs. 1).
- die zu wählende AB
Beschwerdeeinreichung bei der unzuständigen Behörde
- Die Falschzustellung soll dem Beschwerdeführer nicht schaden, ist doch die unzuständige Behörde von Amtes wegen verpflichtet, die Sendung an die zuständige AB weiterzuleiten (vgl. hiezu SchKG 32 Abs. 2)