Aufgrund des allgemeinen Überwachungsrechtes können die Aufsichtsbehörden (AB) auch ohne Beschwerde bei Gesetzwidrigkeiten in ein konkretes Vollstreckungsverfahren eingreifen.
Auslöser eines Einschreitens von Amtes wegen können sein:
- Feststellungen im Rahmen der Ämterinspektion
- Feststellungen aus der Geschäftsführungskontrolle
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- Schuldner
- Gläubiger
- Dritter.