Form
In der Regel einfache Schriftlichkeit. In bestimmten Kantonen kann die Beschwerde an untere Aufsichtsbehörden mündlich zu Protokoll erklärt werden.
Verbesserliche Fehler
- „Bei schriftlichen Eingaben, die an verbesserlichen Fehlern leiden, ist Gelegenheit zur Verbesserung zu geben“ (SchKG 32 Abs. 4).
Inhalt
Die Beschwerdeeingabe enthält in der Regel:
- Antrag
- Welche Änderungen des angefochtenen Entscheids beantragt werden.
- Antrag auf aufschiebende Wirkung der beanstandeten Massnahme
- Begründung
- Darlegung, welche Rechtssätze durch die angefochtene Verfügung verletzt werden
- Darlegung, aus welchem Grunde die Rechtssätze verletzt sind.
- Begründung der aufschiebenden Wirkung (nicht wieder gutzumachende Nachteile)
Nachträgliche Eingaben
Nachträgliche Ergänzungen und/oder Änderungen bleiben unbeachtlich, vgl. BGE 126 III 30.