Die Aufsichtsbehörde (AB) kann dem Beschwerdeführer nicht zusprechen:
- den durch die gesetzeswidrige bzw. unangemessene Verfügung entstandenen Schaden
- die durch die Beschwerdeführung verursachten Kosten.
UntertitelKollokationsverfahren in der Schweiz: Kollokationsplan, Lastenverzeichnis, Kollokationsklage und Beschwerde
Die Aufsichtsbehörde (AB) kann dem Beschwerdeführer nicht zusprechen: