Voraussetzungen sind:
- Die Beschwerde muss einen praktischen Zweck verfolgen.
- Kein praktischer Grund:
- blosse Feststellung der Pflichtwidrigkeit
- keine Fehlerabklärung für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen
- Kein praktischer Grund:
- Die Beschwerde muss eine verfahrensrechtliche Korrektur bewirken können.
- Ein Zurückkommen setzt voraus, dass das Verfahren noch läuft und nicht abgeschlossen ist.
- Die angefochtene Verfügung muss zu einer Beschwer des Beschwerdeführers führen (Prozessvoraussetzung)
- Ist die Beschwer tatsächlich oder faktisch entfallen, muss die AB auf die Beschwerde nicht (mehr) eintreten.