Bezüglich Weiterziehung gilt folgendes:
Weiterziehung an die obere kantonale Instanz
- Ein Beschwerdeentscheid der unteren kantonalen Beschwerdeinstanz kann an die obere kantonale AB weitergezogen werden (SchKG 18 Abs. 1).
Weiterziehung ans Schweizerische Bundesgericht
- Der Beschwerdeentscheid der oberen kantonalen oder einzigen kantonalen AB kann beim Schweizerischen Bundesgericht angefochten werden (SchKG 19 und 20a).
- Anfechtbar sind nur rechtswidrige Entscheide (Verletzung von Bundesrecht und völkerrechtlichen Verträgen des Bundes, Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens).