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Kollokationsverfahren / Kollokationsplan / Lastenverzeichnis

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Exkurs: Kollokationsklage in Betreibung auf Pfändung

Rechtsgebiet:
Kollokationsverfahren / Kollokationsplan / Lastenverzeichnis
Stichworte:
Kollokationsplan
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Kollokationsklage in der Betreibung auf Pfändung hat eine andere Vorgeschichte als im Konkurs oder Nachlassverfahren mit Vermögensabtretung (Auseinandersetzung über Forderungsbestand und Forderungshöhe nach Erhebung des Rechtsvorschlags [Rechtsöffnung, Aberkennungsklage oder Anerkennungsklage [ordentliche Klage]]), sodass die Kollokationsklage Unterschiede aufweist. In der Praxis kommt dieser Art von Kollokationsklage keine grosse Bedeutung zu.

Die Besonderheiten von Kollokationsplan und Kollokationsklage in der Betreibung auf Pfändung sind:

Grundsätzliches

  • In der Betreibung beteiligen sich nur betreibende Gläubiger und der Schuldner
  • Bei der Pfändungsbetreibung ist die Forderungs-Zulassung allein vom Verhalten des Schuldners abhängig
  • Zunächst kann sich kein Gläubiger gegen eine unberechtigte Forderung eines anderen Gläubigers zur Wehr setzen
  • Funktion des Betreibungsamtes
    • Planaufstellung
    • keine Prüfungsbefugnis bezüglich Bestand und Höhe der Forderung
      • Variante der sog. Eigen-Kollokationsklage entfällt
    • Ausnahme von der fehlenden Prüfungskompetenz
      • Rangstellen-Entscheid
  • Überschuss aus Kollokationsprozess über die Klägerforderung hinaus
    • Keine Aufteilung an Gläubigergruppe, sondern verbleibt dem unterlegenen Beklagten

Vorausgegangene Abwehrmöglichkeiten gegen andere Gläubiger

  • Betreibender Gläubiger
    • Betreibung des Schuldners durch den Gläubiger (Betreibungsbegehren), ev. durch mehrere Gläubiger [vgl. SchKG 67 ff.]
    • Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner durch das Betreibungsamt [vgl. SchKG 69]
    • Beseitigung eines allf. Rechtsvorschlags des Schuldners im Rechtsöffnungsverfahren [vgl. SchKG 79 ff.]
    • Pfändungs- bzw. Fortsetzungsbegehren des Gläubigers [SchKG 88]
    • Pfändungsvollzug durch das Betreibungsamt [vgl. SchKG 112 ff.]
    • Verwertungsbegehren durch den Gläubiger [vgl. SchKG 117]
  • Zum privilegierten Anschluss berechtigte Gläubiger
    • Gläubiger mit verwandtschaftlichen oder vormundschaftlichem Bezug zum Schuldner dürfen ohne vorgängige Betreibung an der Betreibungsgruppe teilnehmen [vgl. SchKG 111]
    • Bestreitungsrecht des Schuldners und der betreibenden Gläubiger innert 10 Tagen, so nehmen die privilegierten Gläubiger mit den gleichen Rechten an der Verwertung der gepfändeten Gegenstände teil [vgl. SchKG 111 Abs. 4]
  • Abwehrmöglichkeiten gegen andere Gläubiger
    • Widerspruchverfahren gegen privilegierte Anschlusspfändung [vgl. SchKG 111 Abs. 2 und 3]
    • Abwehr unberechtigter Pfänder bei Pfändung des Pfandüberschusses
      • Widerspruchsverfahren bei Faustpfändern [vgl. SchKG 106 ff.]
      • Lastenbereinigungsverfahren bei Grundpfändern [vgl. SchKG 140]
    • Beschwerde gegen Gruppenbildung [SchKG 114 für den Beginn der Beschwerdefrist]

Kollokationsplan

  • Aufstellung des Kollokationsplans, mit Anfechtungsmöglichkeit erst im Verteilungsstadium
  • Voraussetzungen
    • Bestehen einer Gläubigergruppe (Pfändungsgruppe) [vgl. SchKG 110]
    • Haftung des gleichen Pfändungsgutes für mehrere Forderungen
    • Reinerlös aus der Verwertung vermag – auch nach einer allfälligen Nachpfändung – die Pfändungsgruppe nicht zu befriedigen
  • Öffentliche Forderungen
    • Ob und inwieweit eine Kollokationsklage zulässig ist, muss angesichts der primären Massgeblich von Verwaltungsverfahren und Verwaltungsgerichtsverfahren im konkreten Einzelfall geprüft werden
    • Gegen zuvor rechtskräftig gewordene öffentlich-rechtliche Forderungen können die anderen Gruppengläubiger u.E. nichts ausrichten

Kollokationsklage

Aktivlegitimation

  • Jeder Gläubiger der Pfändungsgruppe [vgl. SchKG 148 / 146 / 147], der ein rechtliches Interesse geltend machen kann
    • Nichtvolldeckung seiner im Kollokationsplan zugelassenen Forderung
    • Erhöhung des Anteils am Verwertungserlös durch Wegweisung eines Mitgläubigers
  • Fehlendes rechtliches Interesse
    • Keine Anfechtungslegitimation von Pfandgläubigern, wenn der Pfandüberschuss zugunsten von Pfändungsgläubiger gepfändet wird (Pfandforderung des Pfandgläubigers ist diesfalls gedeckt)
    • Gläubiger einer nachfolgenden Pfändungsgruppe sind nicht anfechtungslegitimiert, selbst wenn ein allfälliger Pfändungsüberschuss zu ihren Gunsten gepfändet wurde
    • Weitere Fälle denkbar, sprengen aber den Rahmen dieser Arbeit
  • Aktive Streitgenossenschaft bei mehreren klagenden Gläubigern

Passivlegitimation

  • Mitgläubiger der gleichen Pfändungsgruppe wie der Kollokationskläger
  • Nicht passivlegitimiert sind
    • Betreibungsamt (nimmt materiell nicht zu den Forderungen Stellung)
    • Pfändungsgruppe als solche

Schuldnerstellung

  • Schuldner ist weder aktivlegitimiert noch passivlegitimiert
    • Der Schuldner konnte sich in den Vorverfahren (Rechtsvorschlag usw.) gegen die Gläubiger wehren
    • Ausnahme
      • Hat sich der Schuldner weder gegenüber den ordentlich betreibenden Gläubigern, noch gegen die privilegierten Anschlussgläubiger oder Pfändungsgläubiger, die den überschüssigen Pfanderlös pfänden lassen nicht zur Wehr gesetzt, steht ihm nur noch die Rückforderungsklage [vgl. SchKG 86] zu.

Gegenstand der Kollokationsklage

  • Rechtsbegehren (mit eingeschränktem Fokus auf Mitgläubiger)
    • Es sei die Forderung des Beklagten aus dem Kollokationsplan zu streichen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten
    • Es sei die Forderung des Beklagten im Kollokationsplan auf CHF [Betrag] herabzusetzen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten
    • Es sei die in der privilegierten Klasse zugelassene Forderung des Beklagten in die massgebende schlechtere Klasse zu verweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten
  • Klagesubstantiierung
    • Der Kläger hat seine Behauptungen substantiiert zu begründen zu beweisen.
    • Er kann dabei die Einreden und Einwendungen, die sonst dem Schuldner zustehen würden, vorbringen.
    • Keine Möglichkeit zur Erbringung von Argumenten zum Rechtsverhältnis zwischen Kläger und Beklagtem
  • Beweislast
    • Der Beklagte trägt die Beweislast für seine Forderung und die ihm vom Betreibungsamt zugewiesene Rangstelle.
    • Der Kläger macht seine Angriffsmittel einredeweise geltend und hat sie auch so nachzuweisen.
  • Verrechnung
    • Die nachträgliche Verrechnungseinrede gilt als unzulässig.
    • Hingegen wird die früher vom Schuldner abgegebene Verrechnungserklärung zugelassen, sofern zwischenzeitlich über die Gegenforderung nicht anderweitig verfügt wurde.
  • Widerklage
    • Die Widerklage durch beklagten Mitgläubiger gilt als unzulässig.

Kollokationsprozess

  • Prozessablauf (Frist, Zuständigkeit, Streitwertberechnung, Kostentragung und Rechtsmittel) ähnlich wie bei der Kollokationsklage im Konkurs
  • Rechtswirkungen des Urteils aus Betreibungs-Kollokationsprozess
    • Obsiegen des Klägers
      • Dem Kläger kommt – wie im „Konkurs-Kollokationsprozess“ – der Prozessgewinn zu, und zwar bis zur Deckung seiner Forderung und der Prozesskosten.
      • Wegweisung des Beklagten in einem höheren Betrag als zur Deckung der klägerischen Forderung notwendig
        • Deckungsbetrag (Forderungsbetrag + Prozesskosten) an Kläger
        • Überschuss verbleibt dem unterliegenden Beklagten als Dividende [vgl. BGE 31 I 162]; Berechnung hat von Amtes wegen zu erfolgen
      • Anpassung der Verteilungsliste, ebenfalls von Amtes wegen
    • Unterliegen des Klägers
      • Der Kläger trägt das Prozessrisiko alleine

Beschwerde des Gläubigers gegen die fehlerhafte Kollokation der eigenen Forderung

  • Wird der Gläubiger mit einem andern Betrag als vom Schuldner durch Unterlassung des Rechtsvorschlags anerkannt oder durch Rechtsöffnungs-, Anerkennungs- oder Aberkennungsurteil festgestellt zugelassen, hat er diesen Verfahrensmangel mittels Beschwerde zu rügen.
    • Das Betreibungsamt hat keine Entscheidungsbefugnis über Bestand und Höhe der Gläubigerforderung; es hat einfach den aus dem Betreibungsverfahren hervorgegangenen Betrag zu kollozieren.
    • Demgegenüber hat das Betreibungsamt den vorher nicht thematisierten Rang zu fällen; will der Gläubiger seine Forderung in einen besseren Rang versetzen lassen, hat er dies mittels Beschwerde zu verlangen.
  • Für eine fehlerhafte Kollokation der eigenen Forderung kommt der Beschwerde grosse Bedeutung zu.

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