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Kollokationsverfahren / Kollokationsplan / Lastenverzeichnis

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FAZIT

Rechtsgebiet:
Kollokationsverfahren / Kollokationsplan / Lastenverzeichnis
Stichworte:
Kollokationsplan
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das Kollokationsverfahren bezweckt die Festlegung von Bestand, Höhe und Rang in den betreffenden Zwangsvollstreckungsverfahren (Konkurs, Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung, Betreibung auf Pfändung und Betreibung auf Pfandverwertung, je mit mehreren Gläubigern ohne Volldeckung.

Der Kollokationsplan ist das Instrument für die Umsetzung des obgenannten Festsetzungsvorhabens.

Die Kollokationsklage des zurückgesetzten Gläubigers oder des Gläubigers, der die Drittforderung eines Mitgläubigers bestreiten will, bewirkt einen Kollokationsprozess, der als Korrekturmittel im Obsiegensfalle zu einer Aufhebung oder Änderung der Verfügung der Konkursverwaltung führt.

Das ganze Verfahren ist vielschichtig, je nach Zwangsvollstreckungsverfahren komplex und für Gläubiger, sofern und soweit die Konkursverwaltung nicht transparent kommuniziert, wenig nachvollziehbar. Die intransparente Verwaltungstätigkeit ist von bestimmten Konkursverwaltungen insofern beabsichtigt, als der Gläubiger dann eine abweisende Kollokationsverfügung mit kurzer Kollokationsklagefrist erhält, was es ihm erschwert, seinen Parteistandpunkt substantiiert und dokumentiert bei Gericht einzubringen; viele Gläubiger sehen dann – angesichts der Kosten (Partei- und Gerichtskosten) und der allenfalls nur in geringer Höhe zu erwartenden Konkursdividende – von einem Rechtsmittel ab. – Zur Vermeidung einer solchen Überraschungs-Situation ist es die Obliegenheit des Gläubigers sich mit der Amtstätigkeit der Konkursverwaltung zu befassen, sich über den Erwahrungsstand der eigenen Forderung und den Kollokationsplan-Auflagezeitpunkt von Zeit zu Zeit zu erkundigen.

Der Dritt-Kollokationsprozess wird oft aus ethischen Motiven angestrebt, dass ein Dritter nicht die unglückliche Situation des Gemeinschuldners ausnützen und sich zum Nachteil der (übrigen) Gläubiger bereichern können soll. Der Dritt-Kollokationskläger kann so aber auch den wirtschaftlichen Nutzen einheimsen, indem er im Obsiegensumfange an die Stelle des abgewehrten Gläubigers tritt und dessen Konkursdividende erhält. Mit entsprechender Strategie kann der Dritt-Kollokationskläger so eine Erlös-Optimierung betreiben (siehe Box).

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