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Kollokationsverfahren / Kollokationsplan / Lastenverzeichnis

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Bei Konkurseröffnung im Prozess liegende Forderungen

Rechtsgebiet:
Kollokationsverfahren / Kollokationsplan / Lastenverzeichnis
Stichworte:
Kollokationsplan
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • Verfahrenseinstellung von Passivprozessen nach SchKG 207, mit Ausnahme dringlicher Fälle, bis 10 Tage nach der 2. Gläubigerversammlung
  • Massgeblichkeit des Datums der Konkurseröffnung (Konkurserkenntnis) und nicht der Vorläufigen Konkurspublikation oder des Schuldenrufs
  • Vorgehensvorgabe in KOV 63
    • Ziele
      • Vermeidung des Neubeginns eines bereits teilweise durchgeführten Prozesses
      • Anwendung auf rechtshängige Klagen
    • Vormerkung der Forderung im Kollokationsplan pro memoria
    • Entscheid der Gläubiger anlässlich der 2. Gläubigerversammlung, ob der Prozess fortgeführt werden soll oder nicht
      • Fortführungsverzicht der Gläubigergesamtheit
        • Gelegenheit zur Stellung von Abtretungsbegehren durch einzelne Gläubiger nach SchKG 260, zur Selbstverfolgung
        • Keine Abtretungsbegehren
          • Definitive Kollokation zum eingeklagten Betrag
          • Keine Anfechtungsmöglichkeit für konkurrierende Gläubiger
      • Fortführungsentscheid der Gläubigergesamtheit
        • Kollokation je nach Prozessausgang
        • Keine Anfechtungsmöglichkeit mehr durch Kollokationsklage
  • Unzulässigkeit, eine Kollokationsverfügung zu treffen
    • Vermeidung widersprüchlicher Entscheide (unterschiedliches Ergebnis von Zivilprozess und rechtskräftiger Kollokation bzw. Kollokationsprozess)
    • Anfechtung einer KOV 63 missachtenden Kollokationsverfügung
      • = Verfahrensmangel
      • Rechtsbehelf: Beschwerde (innert 10 Tagen)
  • Alternative: Vergleich

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