Vorgebracht werden können von der Masse bzw. der Verwaltung:
- Alle prozessrechtlichen oder materiellen Einreden und Einwendungen
- Dem Schuldner persönlich zustehende Einreden
- Vgl. BGE 5C.206/2002 vom 09.12.2002 = Pra 2003, 597
- Einrede des nachträglichen Forderungsuntergangs
- Vgl. BGE 119 II 329
- Dem Schuldner persönlich zustehende Einreden
- Unbefristete Einwendung der deliktisch (zB betrügerisch) erwirkten Kollokation
- Kollokationsverfügung ungültig
- Masse hat sogar bei bereits erfolgter Dividendenzahlung (zB Abschlagszahlung) ein Rückforderungsrecht [vgl. BGE 87 III 79 ff.]
Weiterführende Informationen
- Abgrenzung von offensichtlichen Fehlern und allg. Irrtums bei der Kollokation
- U.E. Berichtigungs-Zulässigkeit nur von offensichtlichen Berechnungs- oder Wiedergabefehlern
- Nachträgliches Infragestellen der Kollokation infolge eines unterlaufenen Irrtums durch die Verwaltung ist unzulässig
- Vgl. BGE 88 III 132