Im Rahmen der Klagesubstantiierung kann der Kollokationskläger in Abweichung zu seiner Forderungseingabe geltend machen:
- Neue oder andere Tatsachen
- Neue oder andere Rechtsgründe
- Neue oder andere Beweismittel
Der Kläger hat das Streitinteresse zu nennen.
Der obsiegende Kollokationskläger hat die Prozesskosten zu tragen, sofern und soweit die abweisende Kollokationsverfügung der Konkursverwaltung aufgrund der mangelhaften Forderungseingabe berechtigt war.