Ein zugelassener Gläubiger kann dem Prozess der Hauptpartei als sog. Nebenintervenient beitreten.
Auch der Schuldner darf dem Hauptprozess als Nebenintervenient beitreten.
Im Einzelnen:
- Gläubiger
- Rechtsgenügendes Interesse an der Nebenintervention
- = rechtliches Interesse am Obsiegen der Hauptpartei
- Ein Kollokations-Urteil hat Auswirkungen auf alle zugelassenen Gläubiger, weshalb jeder andere Gläubiger betroffen und berechtigt ist, als Nebenintervenient zugunsten Konkursmasse zugelassen zu werden
- vgl. OG ZH in: ZR 1977, 10 ff = BlSchK 41 (1977) S. 127 f.
- Rechtsgenügendes Interesse an der Nebenintervention
- Schuldner
- kann als Nebenintervenient im Kollokationsprozess gegen die Masse auftreten
- Beschwerde ans Bundesgericht
- Personen, die im vorinstanzlichen Verfahren als Nebenintervenienten teilgenommen haben, sind zur Beschwerde ans Bundesgericht berechtigt [vgl. BGE 4A_398/2008 vom 18.12.2008]
Weiterführende Informationen
Nebenintervention / Unaufgeforderte Streithilfe