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Kollokationsverfahren / Kollokationsplan / Lastenverzeichnis

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Nebenintervention

Rechtsgebiet:
Kollokationsverfahren / Kollokationsplan / Lastenverzeichnis
Stichworte:
Kollokationsplan
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ein zugelassener Gläubiger kann dem Prozess der Hauptpartei als sog. Nebenintervenient beitreten.

Auch der Schuldner darf dem Hauptprozess als Nebenintervenient beitreten.

Im Einzelnen:

  • Gläubiger
    • Rechtsgenügendes Interesse an der Nebenintervention
      • =   rechtliches Interesse am Obsiegen der Hauptpartei
      • Ein Kollokations-Urteil hat Auswirkungen auf alle zugelassenen Gläubiger, weshalb jeder andere Gläubiger betroffen  und berechtigt ist, als Nebenintervenient zugunsten Konkursmasse zugelassen zu werden
      • vgl. OG ZH in: ZR 1977, 10 ff = BlSchK 41 (1977) S. 127 f.
  • Schuldner
    • kann als Nebenintervenient im Kollokationsprozess gegen die Masse auftreten
  • Beschwerde ans Bundesgericht
    • Personen, die im vorinstanzlichen Verfahren als Nebenintervenienten teilgenommen haben, sind zur Beschwerde ans Bundesgericht berechtigt [vgl. BGE 4A_398/2008 vom 18.12.2008]

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