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Kollokationsverfahren / Kollokationsplan / Lastenverzeichnis

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Passivlegitimation

Rechtsgebiet:
Kollokationsverfahren / Kollokationsplan / Lastenverzeichnis
Stichworte:
Kollokationsplan
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

=   Beklagter (hier die Masse), die vom Kläger für das geltend gemachte Rechtsverhältnis ins Recht gefasst wird

Die Konkursmasse ist dann passivlegitimiert, wenn der Gläubiger die Masse zwecks Anfechtung seiner Teil- oder Vollabweisung bzw. zur Geltendmachung einer anderen Rangzuordnung einklagt.

Die Einzelheiten:

Parteifähigkeit

  • Masse ist von Gesetzes wegen prozessfähig
  • Sondervermögen des Rechtsträgers
    • Rechtsträger ist lediglich die Verfügungsmacht entzogen
    • ist das Vermögen einer natürlichen Personen Massagegenstand handelt es sich um einen vom Schuldner losgelösten Vermögenskomplex
  • Masse und nicht Organe sind Prozesspartei
    • im Gegensatz zum deutschen Insolvenzrecht

Vertretung der Masse

  • Organe haben Funktion eines gesetzlichen Vertreters der Schuldnerin, mit dem Auftrag die Gläubigerinteressen zu wahren [vgl. BGE 33 II 653 f.]
  • Konkursverwaltung [vgl. SchKG 240]
    • Konkursamt
    • a.a. Konkursverwalter
    • a.o. Konkursverwalter
  • Nachlassliquidator [vgl. SchKG 319 Abs. 4]
  • ev. anwaltlicher Vertreter

Eintretenspflicht

  • Pflicht, auf die Klage des Gläubigers einzutreten
  • Keine Möglichkeit der Konkursverwaltung oder des Nachlassliquidators, sich durch Abtretung nach SchKG 260 an einzelne Gläubiger des lästigen Prozesses zu entledigen

Entscheidungskompetenz

  • Konkursverwaltung oder Nachlassliquidator können für die Gläubigergesamtheit verbindlich entscheiden
  • Anerkennungskompetenz [vgl. KOV 66] oder Vergleichskompetenz der Verwaltung
    • unter Vorbehalt der Rechte einzelnen Gläubiger
    • Vergleich im Kollokationsprozess bedarf der Zustimmung der Gläubigergesamtheit [vgl. BGE 86 III 124 ff.]
      • Ausnahme
        • Gläubigerausschuss ist von der Gläubigerversammlung ausdrücklich ermächtigt worden, Vergleiche abzuschliessen [vgl. SchKG 237 Ziffer 3]

Prozessvormerkung

  • Die Konkursmasse hat die Anhebung eines Kollokationsprozesses im Kollokationsplan vorzumerken

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