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Kollokationsverfahren / Kollokationsplan / Lastenverzeichnis

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Verrechnung

Rechtsgebiet:
Kollokationsverfahren / Kollokationsplan / Lastenverzeichnis
Stichworte:
Kollokationsplan
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Verrechnung einer Konkursforderung bzw. Nachlassforderung mit einer Forderung des Gemeinschuldners im Kollokationsverfahren ist grundsätzlich zulässig.

Voraussetzungen allgemein

Zivil- und konkursrechtliche Voraussetzungen für eine Verrechnung bilden:

  • Gegenseitigkeit der Forderungen
  • Durchsetzbarkeit der Verrechnungsforderung
    • Fälligkeit
    • Klagbarkeit
      • Verrechnungsfähigkeit in konkursrechtlicher Hinsicht
  • Erfüllbarkeit der Hauptforderung
  • Gleichartigkeit der Leistungen

Es gelten grundsätzlich die Regeln von OR 120 ff.

Konkursrechtliche Voraussetzungen

  • vor Konkurseröffnung bzw. Bewilligung der Nachlassstundung mussten die gleichen Personen berechtigt gewesen sein [vgl. SchKG 213]
  • Verrechnung im Kollokationsverfahren
    • Grundsatz
      • Verrechnung durch den Konkursgläubiger bei der Kollokation (siehe unten)
      • Verrechnung durch die Konkursverwaltung bzw. den Nachlassliquidator bei der Kollokation (siehe unten)
        • Verwaltung darf die Verrechnung nicht auf ein späteres Stadium des Konkurses verschieben; es ist ihr – abgesehen von Ausnahmen – verwehrt, solche Forderungen im Verteilungsstadium mit der Dividendenschuld zu verrechnen [vgl. BGE 83 III 71 Erw. 3]
    • Ausnahmen
      • Ebene Konkursforderung
        • Verrechnungslage trat – aus irgendwelchen Gründen – erst nach Rechtskraft des Kollokationsplans ein
        • Forderungsrückzession in die Konkursmasse nach Rechtskraft des Kollokationsplans (zB Rückzession von Forderungen aus einer Globalzession, die die (Haus-)Bank nicht mehr weiterverfolgt) > Zulässigkeit der Verrechnung noch im Verteilungsstadium mit der Konkurs- bzw. Nachlassforderung (und nicht mit der Dividendenschuld; vgl. BGE 83 III 67 ff.
      • Ebene Massaforderung / Massaschuld
        • Konkursverwaltung bzw. Nachlassliquidator verrechnen die Aktiven-Forderung (Massaforderung) mit der Dividendenschuld der Masse (Massaschuld)
  • Verrechnungserklärung
    • durch Konkursgläubiger oder
    • durch Konkursverwaltung

Im Einzelnen

Verrechnung durch den Konkursgläubiger

  • Ausgangslagen und Forderungsanmeldung
    • Fall 1
      • Vor Konkurseröffnung bzw. Bewilligung der Nachlassstundung bestandene, verrechenbare Forderungen; Gläubiger verrechnet in der Forderungseingabe und macht nur den Saldo nach Verrechnung als Konkurs- bzw. Nachlassforderung geltend
    • Fall 2
      • Gläubiger lässt sich nach Konkurseröffnung bzw. Bewilligung der Nachlassstundung abtreten, verrechnet in der Forderungsanmeldung und macht, obwohl die Verrechnung unzulässig ist, den Saldo nach Verrechnung als Konkurs- bzw. Nachlassforderung geltend
  • Verrechnungszweckmässigkeit
    • Konkurs- bzw. Nachlassgläubiger hofft, die Verrechnungsforderung nicht bezahlen zu müssen; die Konkursmasse habe weder den Mut noch die Mittel für eine Aktiv-Klage und trete die Verrechnungsforderung gemäss SchKG 260 an die Gläubiger ab, die dann ihrerseits untätig bleiben würden
  • Nichteinverständnis der Konkursverwaltung
    • Verwaltung hat die Verrechnung des Gläubiger zuzulassen und die Restforderung – vorausgesetzt sie bestand oder besteht noch – im Saldobetrag zu kollozieren
      • infolge des Antragsprinzips kann die Konkursverwaltung bzw. der Nachlassliquidator nicht den Bruttobetrag zulassen [vgl. auch BGE 71 III 185]
      • im Unterliegensfall kann der Konkurs- bzw. Nachlassgläubiger den Betrag der nicht erlaubten Verrechnung zur nachträglichen Kollokation nachanmelden (infolge Vereitelung der Verrechnung und Tilgung im ordentlichen Prozess lebt der ursprünglich zur Verrechnung erklärte Teilbetrag wieder auf); vgl. hiezu BGE 45 III 245 f, BGE 56 III 248, BGE 103 III 12 etc.
    • Masse klagt vor dem ordentlichen Richter in eigenem Namen und auf eigene Rechnung gegen den Schuldner des Gemeinschuldners (der zugleich im Kollokationsverfahren Konkurs- bzw. Nachlassgläubiger ist)
  • Verbreitung
    • Häufiger Fall 1
    • Seltener Fall 2
  • Fazit
    • Die vom Konkursgläubiger der Konkursmasse gegenüber erklärte Verrechnung kann nie Prozessgegenstand des Kollokationsprozesses bilden!

Verrechnung durch die Konkursverwaltung bzw. den Nachlassliquidator

  • Ausgangslage und Forderungsanmeldung
    • Vor Konkurseröffnung bzw. Bewilligung der Nachlassstundung bestandene, verrechenbare Forderungen; Konkursverwaltung bzw. Nachlassliquidator verrechnet im Rahmen einer Kollokationsverfügung und lässt im Kollokationsplan nur den Saldo nach Verrechnung als Konkurs- bzw. Nachlassforderung zu
  • Verrechnungszweckmässigkeit
    • Konkursverwaltung bzw. Nachlassliquidator verrechnen, weil zB die Verrechnung effektiver ist als die separate Geltendmachung als Aktiv-Position auf dem ordentlichen Prozessweg
      • Geringfügige Verrechnungsforderung, ev. als Teil einer wesentlich umfangreicheren Anspruchs (zB Verantwortlichkeitsansprüche)
      • Schuldner der Verrechnungsforderung ist eine Konkursmasse (mit schlechterer Dividendenprognose als im eigenen Konkursverfahren)
      • Schlechte Bonität des Schuldners der Verrechnungsforderung
      • etc.
  • Nichteinverständnis des Konkursgläubigers
    • Konkursgläubiger hat Kollokationsklage zu erheben und die Verrechnungseinrede der Konkursverwaltung bzw. des Nachlassliquidators zu bestreiten
      • Auseinandersetzung zwischen der Masse und dem klagenden Konkursgläubiger auch bezüglich zB Ansprüche aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit
        • Vgl. AB GE in BlSchK 1983, 185 f.
      • Prüfung durch und Gefahren für den Konkursgläubiger
        • Prüfung der Verhältnismässigkeit, namentlich bei höheren Gegenforderungen der Masse (zB Ansprüche aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit in weit höherem Betrag)
          • Quantitativ der durch Verrechnung untergehenden Forderung des Konkursgläubigers
          • Vorfrageweise Prüfung des materiell-rechtlichen Anspruchs durch den Kollokationsrichter
            • zB Geltendmachung Lohnforderung / Qualifikation als Kadermitarbeiter / Prüfung Verantwortlichkeitsansprüche
            • zB Geltendmachung von VR- oder Revisions-Honoraren / Prüfung Verantwortlichkeitsansprüche, mit Relevanz für den auf dem ordentlichen Prozessweg durch die Verwaltung geltend zu machenden weiteren Betrag der Verantwortlichkeitsschuld
    • Konkursverwaltung bzw. Nachlassliquidator hat im Kollokationsprozess die Verrechnungsberechtigung der Masse nachzuweisen
  • Verbreitung
    • Seltener Fall; normalerweise verrechnet die Konkursverwaltung bzw. der Nachlassliquidator nicht, weil so auf die Verrechnungssumme nur (je nach Fall aber immerhin) die Konkursdividende bzw. Nachlassdividende erhältlich gemacht wird
    • Häufigster Fall: Verrechnung von Verantwortlichkeitsansprüchen gegen die Forderungen anmeldenden Organe

Weiterführende Informationen

Prozesslage bzw. -argumente im Detail
  • Grundsätzlich sagt die Kollokation einer Forderung nichts über die Frage der materiell-rechtlichen (Art. 123 OR) oder vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen der Verrechnung (Art. 213 f., Art. 297 Abs. 4 SchKG) aus. Darüber hat der Richter, der sich im Streitfall mit der Gegenforderung der Masse befasst (und in welchem Prozess der Beklagte voraussichtlich die Verrechnungseinrede erheben wird), zu entscheiden; der Richter ist weder an die Kollokationsverfügung, noch an ein sonstiges Ergebnis des Kollokationsverfahrens gebunden.
  • Verrechnet die Konkursverwaltung ausnahmsweise erst im Rahmen der Verteilung (BGE 83 III 71 ff.; BGE 7B.18/2006 vom 24.04.2006, Erw. 4.1), ist eine rechtskräftige Kollokation notwendig, da die Dividendenzahlung nur auf eine rechtskräftig zugelassene Forderung stattfinden darf (SchKG 261).
Verrechnungsverbote
  • SchKG 213 und SchKG 214
Verrechnungsanfechtung
Verantwortlichkeit der Organe

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