Ist die Gegenforderung des Gemeinschuldners höher als die vom Gläubiger angemeldete Konkursforderung. hat die Konkursverwaltung ein Interesse den übersteigenden Betrag widerklageweise geltend zu machen.
Die Widerklage wäre einfacher und prozessökonomischer als eine separate Zivilklage vor dem ordentlichen Zivilrichter.
Gemäss BGE 50 III 149 Erw. 4 ist die Widerklage im Kollokationsprozess von Bundesrechts wegen nicht untersagt.
Ob und inwieweit die Widerklage nach der neuen Schweizerischen Zivilprozessordung (ZPO; SR 272) zulässig ist, musste bis dato noch nicht höchstrichterlich entschieden werden.
Weiterführende Informationen
Schlichtungsverfahren im Zivilprozess
Altes Zivilprozessrecht
- Unter altem, kantonalem Zivilprozessrecht
- Die Widerklage war in jenen Kantonen nicht möglich, wo ein beschleunigtes Verfahren anwendbar oder eine besonderer Sachrichter zuständig war [vgl. exZPO ZH § 60 Abs. 1]
- In jenen Kantonen, wo der ordentliche Zivilrichter für Kollokationsprozesse zuständig war, konnte auch im Kollokationsprozess die Widerklage erhoben werden.