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Kollokationsverfahren / Kollokationsplan / Lastenverzeichnis

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Kollokationsklage gegen Mitgläubiger (Dritt-Kollokationsklage)

Rechtsgebiet:
Kollokationsverfahren / Kollokationsplan / Lastenverzeichnis
Stichworte:
Kollokationsplan
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Das Recht jeden Gläubigers, Kollokationsklage gegen einen Mitgläubiger zu führen, ist eine Systemergänzung zur Kollokationsklage gegen die Masse.

Synonyme für Dritt-Kollokationsklage:

  • Wegweisungskollokationsklage
  • Querkollokationsklage

Die Kollokationsklage gegen Mitgläubiger weist folgende Merkmale auf:

  • Prozessgegenstand
    • Wegweisung eines anderen Gläubigers
      • Kläger klagt aufgrund seiner Forderungszulassung
        • auf eigenes Risiko
        • anstelle der Masse
        • in Ausübung der Rechte der Masse
        • gegen einen Mitgläubiger
        • auf dessen Wegweisung oder Herabsetzung seiner Ansprüche und / oder Rangstelle;
        • vgl. BGE 115 III 70
    • Streitgegenstand ist nicht ein Rechtsverhältnis zwischen Kläger und Beklagten
  • Ausgangslage
    • Durch die Geltendmachung unberechtigter Ansprüche und / oder die Zubilligung eines zu guten Ranges reduzieren sich die Liquidationsanteile der Mitgläubiger am Verwertungserlös der Masse.
    • Streitlage ist mit jener der Kollokationsklage in der Spezialexekution, d.h. im Betreibungsverfahren (Betreibung auf Pfändung bzw. Betreibung auf Pfandverwertung), vergleichbar
  • Ausgleichsfunktion / Gleichbehandlung
    • Nutzung der von der Verwaltung nicht vorgebrachter Einreden und Einwendungen
    • Verbesserung allzu nachsichtigen Verhaltens der Verwaltung bzw. Korrektur einer den einzelnen Gläubiger begünstigenden Kollokation
  • Prozessgewinn für Kollokationskläger
    • Im Gegensatz zur Konkursverwaltung bzw. zum Nachlassliquidator nimmt der Dritt-Kollokationskläger das Prozessrisiko einer Kollokationsklage in Kauf
    • Risikoübernahme wird dem Kläger durch den Vorteil entschädigt, dass er im Obsiegensfall bis zur vollen Höhe seiner Forderung als Prozessgewinn die Ansprüche des Beklagten im unterlegenen Umfange als sog. Prozessgewinn zugewiesen erhält

Bei der Dritt-Kollokationsklage hat der Kläger folgende Punkte zu beachten:

Weiterführende Informationen

  • Keine Vereitelung der Dritt-Kollokationsklage durch die Konkursverwaltung
    • Keine Prozessweiterführung durch Konkursverwaltung auf Rechnung einzelner Konkursgläubiger, zB mit Kostengutsprache
    • Vgl. hiezu BGE 60 III 59; a.M. AB BS in BlSchK 1962 15

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