Ein zugelassener Gläubiger kann dem Prozess des Kollokationsklägers gegen einen Mitgläubiger als sog. Nebenintervenient beitreten, wenn er ein rechtliches Interesse am Obsiegen der Hauptpartei hat.
Die Teilnahme-Voraussetzungen sind im individuell konkreten Einzelfall zu prüfen.
Weiterführende Informationen
Nebenintervention / Unaufgeforderte Streithilfe
Streitverkündung / Aufgeforderte Streithilfe