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Kollokationsverfahren / Kollokationsplan / Lastenverzeichnis

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Passivlegitimation

Rechtsgebiet:
Kollokationsverfahren / Kollokationsplan / Lastenverzeichnis
Stichworte:
Kollokationsplan
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

=   Beklagter (hier die Mitgläubiger), die vom Kläger für das geltend gemachte Rechtsverhältnis ins Recht gefasst wird

Der eingeklagte Mitgläubiger ist unter folgenden Voraussetzungen passivlegitimiert:

  • Beklagter ist im Kollokationsplan zugelassen
  • Liquidationsanteil des Beklagten schmälert das Liquidationsergebnis der Mitgläubiger, nach Ansicht des Klägers zu Unrecht

Ferner sind zu beachten:

  • Rangstreitigkeit unter Pfandgläubigern
    • Ist der Rang eines Pfandgläubigers einem Mitgläubiger zugewiesen worden, so hat der anfechtende Pfandgläubiger gegen den Mitgläubiger und nicht gegen die Konkursmasse bzw. nicht gegen die Nachlassmasse zu klagen [vgl. VZG 127 Abs. 2]
  • Prozessvormerkung
    • Die Konkursverwaltung hat die Anhebung eines Kollokationsprozesses im Kollokationsplan vorzumerken

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