= Beklagter (hier die Mitgläubiger), die vom Kläger für das geltend gemachte Rechtsverhältnis ins Recht gefasst wird
Der eingeklagte Mitgläubiger ist unter folgenden Voraussetzungen passivlegitimiert:
- Beklagter ist im Kollokationsplan zugelassen
- Liquidationsanteil des Beklagten schmälert das Liquidationsergebnis der Mitgläubiger, nach Ansicht des Klägers zu Unrecht
Ferner sind zu beachten:
- Rangstreitigkeit unter Pfandgläubigern
- Ist der Rang eines Pfandgläubigers einem Mitgläubiger zugewiesen worden, so hat der anfechtende Pfandgläubiger gegen den Mitgläubiger und nicht gegen die Konkursmasse bzw. nicht gegen die Nachlassmasse zu klagen [vgl. VZG 127 Abs. 2]
- Prozessvormerkung
- Die Konkursverwaltung hat die Anhebung eines Kollokationsprozesses im Kollokationsplan vorzumerken