Bei bedingten Forderungen wird traditionell in Forderungen, die erst nach Eintritt einer Bedingung entstehen (sog. aufschiebend (suspensiv) bedingte Forderungen) oder, die bei Eintritt einer Bedingung enden (sog. auflösend (resolutiv) bedingte Forderungen) unterschieden:
- Aufschiebend bedingte Forderungen
- Vgl. OR 151
- Zulassung zum vollen Betrag, unter Angabe der Bedingung im Kollokationsplan [vgl. SchKG 210, Abs. 1, 1. Satz]
- Kein Dividendenbezug, solange die Bedingung nicht erfüllt ist [vgl. SchKG 210, Abs. 1, 2. Satz]
- Auflösend bedingte Forderungen
- Analoge Handhabung wie „Aufschiebend bedingte Forderungen“, obwohl die „Auflösend bedingten Forderungen“ im SchKG nicht geregelt sind