Forderungen des Bürgen
- = Dritter (Bank, Versicherer, andere Person) hat für den Gemeinschuldner gebürgt
- Kollokations-Voraussetzungen
- Zahlung auf die gesicherte Schuld
- Vollständige Befriedigung des Gläubigers
- (Erwerb kraft Legalzession)
- Vgl. OR 507
- BGE 58 III 121 ff.
- Kollokationsvermerk (Bedingung)
- Auszahlung der Konkursdividende nur, sofern und soweit der Bürge nicht durch den Hauptschuldner oder einen Dritten befriedigt wurde
- Kollokation einer Bürgenforderung bei Sicherstellung
- Regressforderung des Bürgen
- bei Grundpfandsicherheit, Aufnahme und Abwicklung im Lastenverzeichnis
- Vgl. SchKG 215
- AB BE, in BlSchK 1991, 36 ff.
Forderungen des Bürgschaftsgläubigers
- = Gemeinschuldner hat für einen Dritten gebürgt
- Kollokations-Voraussetzungen
- Geltendmachung unabhängig davon, ob die Bürgschaft fällig ist oder nicht [vgl. SchKG 215 Abs. 1]
- Konkursmasse tritt für den von ihr bezahlten Betrag in die Rechte des Gläubigers gegenüber dem Hauptschuldner und den Mitbürgen ein [vgl. OR 507]
- Konkurseröffnung auch über den Hauptschuldner oder einen Mitbürgen
- Anwendung
- SchKG 216 (Gleichzeitiger Konkurs mehrerer Mitverpflichteter)
- SchKG 217 (Teilzahlung von Mitverpflichteten)
- Vgl. hiezu Forderungen bei mehreren Mitverpflichteten im Konkurs
- Anwendung
- Kollokationsvermerk
- Hinweis auf das Vorhandensein eines Falls von SchKG 216 f.