Pfandverwertung vor erfolgter Ausrichtung der Konkursdividende an den Pfandgläubiger
Pfandeigentümer ist an Stelle des Gläubigers zum Bezug der Konkursdividende berechtigt, und zwar bis zu seiner vollständigen Befriedigung
sofern und insoweit er nach dem geltenden materiellen Recht durch die Einlösung des Pfandes in die Rechte des Gläubigers eingetreten ist (Subrogation).
Strittige Subrogation / Prätendentenstreit zwischen dem im Kollokationsplan zugelassenen Konkursgläubiger und dem Pfandeigentümer