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Kollokationsverfahren / Kollokationsplan / Lastenverzeichnis

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Drittpfandgesicherte Forderungen

Rechtsgebiet:
Kollokationsverfahren / Kollokationsplan / Lastenverzeichnis
Stichworte:
Kollokationsplan
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundlage

  • KOV 61
  • VZG 130c Abs. 2

Forderungseingabe

  • Notwendigkeit der Forderungsanmeldung
  • In der Regel keine Aufnahme der Forderung von Amtes wegen

Kollokation der Drittpfandgesicherte Forderungen

  • Finale Abklärung, ob der Pfandgegenstand zur Masse gehört oder tatsächlich verpfändetes Dritteigentum darstellt
  • Aufnahme im vollen (anerkannten) Betrag unter den ungesicherten Forderungen
  • ohne Rücksicht auf ein Pfand, aber unter dessen Erwähnung
    • Drittpfandgeber ist gleichzustellen wie ein rückgriffsberechtigter Mitverpflichteter nach SchKG 217 Abs. 3

Pfandliquidation

  • Pfandverwertung vor erfolgter Ausrichtung der Konkursdividende an den Pfandgläubiger
    • Pfandeigentümer ist an Stelle des Gläubigers zum Bezug der Konkursdividende berechtigt, und zwar bis zu seiner vollständigen Befriedigung
    • sofern und insoweit er nach dem geltenden materiellen Recht durch die Einlösung des Pfandes in die Rechte des Gläubigers eingetreten ist (Subrogation).
    • Strittige Subrogation / Prätendentenstreit zwischen dem im Kollokationsplan zugelassenen Konkursgläubiger und dem Pfandeigentümer
  • Fristansetzung an den Konkursgläubiger, zur Klage auf Dividendenausrichtung
    • Konkursverwaltung kann Untergang der Forderung einwenden, und zwar ohne Änderung des Kollokationsplans [vgl. BGE 55 III 84]

Weiterführende Informationen

  • Teileigentum eines Dritten gemäss KOV 61 Abs. 1 (Miteigentum oder Gesamteigentum des Gemeinschuldners mit dem Dritten)

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