Der Rechtsgrund für den Schadenersatzanspruch des Gläubigers muss vor der Konkurseröffnung entstanden sein.
Auch Schadenersatzansprüche bedürfen für Zulassung oder Abweisung des Entscheids der Konkursverwaltung.
Vor allem in der Lehre wird immer wieder die Frage zur sog. Anspruchskonkurrenz diskutiert, namentlich zB bei Kreditbetrug
- 1x Darlehensbetrag und
- 1x Schadenersatzforderung
Jedenfalls darf trotz mehrerer Rechtsgründe nie eine Doppelzulassung stattfinden.
Vgl. auch BGE 68 II 295 ff.