Für das gesetzliche Pfandrecht der Stockwerkeigentümergemeinschaft gelten grundsätzlich die Regeln des Bauhandwerkerpfandrechts sinngemäss [vgl. ZGB 712i Abs. 3].
Dabei ist folgendes hervorzuheben:
- Eintragung noch während des Konkursverfahrens des Stockwerkeigentümers möglich
- Auch Stockwerkeigentümer-Pfandrecht entsteht erst mit Eintragung im Grundbuch (Eintrag ist konstitutiv)
- aber Nichtanwendbarkeit der 4 Monatsfrist des Bauhandwerkerpfandrechts i.S.v. ZGB 839 Abs. 2