(infolge erfolgreicher paulianischer Anfechtung)
Es geht hier um die Rückgängigmachung einer Gläubigerbenachteiligung.
Die Rückabwicklung eines gemäss SchKG 285 ff. anfechtbaren Rechtsgeschäfts führt im Rückabwicklungs-Vollzug zu folgenden beiden essentiellen Abläufen:
- Rückgabe des Erhaltenen durch den Gläubiger
- Wiederaufleben der Forderung gegenüber dem Schuldner.
Bei Rückerstattung des Empfangenen im Sinne von SchKG 291 Abs. 2 wieder auflebende Forderung kann die Konkursverwaltung folgende Entscheide treffen:
- Bedingte Zulassung (Ausnahme vom Verbot der bedingten Zulassung), wenn die Forderung unbestritten ist
- Abweisung, und nur dann, wenn sich die Konkursverwaltung mangels Forderungsbelege nicht über Zulassung entscheiden kann
- Vgl. KOV 59 Abs. 3 und BGE 79 III 31 ff., aber auch BGE 114 III 110 (paulianische Anfechtung Faustpfandrecht)