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Kollokationsverfahren / Kollokationsplan / Lastenverzeichnis

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Frist für Kollokationsplanerstellung

Rechtsgebiet:
Kollokationsverfahren / Kollokationsplan / Lastenverzeichnis
Stichworte:
Kollokationsplan
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die nachfolgenden Ausführungen betreffen insbesondere die Pläne im Konkurs und im Nachlassverfahren mit Vermögensabtretung:

  • Kollokationsplan
  • Lastenverzeichnis, wenn ein Grundstück zur Masse gehört.

Grundlagen zur Erstellungsfrist bilden:

  • Gesetzliche Grundlagen
    • SchKG 232
    • SchKG 247
  • Rechtsnatur der Frist
    • Ordnungsfrist
  • Kompetenz / Zuständigkeit
    • Konkursverwaltung
  • Erstellungsfrist
    • 60 Tage nach Ablauf der Eingabefrist
    • Frühester Beginn
      • Ablauf der Eingabefrist
    • Anspruch der Gläubiger auf rasche Kollokationsplan-Aufstellung / keine unnötigen Verzögerungen
    • Praktische Aspekte / Realitätsfremde Dauer
      • In der Regel höherer Zeitbedarf / Frist ist einzig in ganz kleinen Privatkonkursen realistisch
      • Gründe
        • Viele Forderungseingaben
        • Aufwändige Forderungserwahrung
          • Komplexe Verhältnisse
        • Langwierige Forderungsbereinigungen
      • u.E. Vorrang der Qualität vor Termin, auch aus prozessökonomischen Gründen (Vermeidung einer SchKG-Beschwerde und eines Kollokationsprozesses)
      • Erledigungstempo hat Reflexwirkungen
        • Überhöhte Forderungszulassungen
          • So wie gute Verwertungsergebnisse die Konkursdividende verbessern, kann die Zulassung nur der wirklich berechtigten Forderungen das Dividendenergebnis ebenfalls positiv beeinflussen
          • Vorbehalt (Ausnahme)
            • Opportunität (zB keine Dividende in der 3. Konkursklasse)
        • Forderungsabweisungen mit anschliessenden Kollokationsprozessen
  • Beginn der Erstellungsfrist
    • Ablauf der Eingabefrist [vgl. SchKG 232 Abs. 2 Ziffer 2]
    • Regelfall (summarisches Konkursverfahren)
      • Ablauf der Eingabefrist von 20 Tagen seit Konkurspublikation / Schuldenruf
    • Ausnahmefall (ordentliches Konkursverfahren / ausländische Gläubiger)
      • Ablauf der (erweiterten) Eingabefrist von 30 Tagen seit Konkurspublikation / Schuldenruf
  • Vorhandensein eines Gläubigerausschusses [vgl. SchKG 247 Abs. 3]
    • Genehmigung Kollokationsplan und Lastenverzeichnis
    • Anbringung von Änderungen innert 10 Tagen
  • Fristerstreckung [vgl. SchKG 247 Abs. 4]
    • Möglichkeit zur Erstreckung der Auflegungs- und Genehmigungsfrist
    • Kompetenz
      • Aufsichtsbehörde
  • Auflagevoraussetzung
    • Abgeschlossenes Konkursinventar
    • Vgl. BGE 40 III 99, insbesondere 109, Erw. 5
  • Fristfolge
    • 2. Gläubigerversammlung im ordentlichen Konkursverfahren darf erst nach Auflage des Kollokationsplans stattfinden

Weiterführende Informationen

  • Frist für Kollokationsplan im Betreibungsverfahren
    • Gemäss SchKG 145 ist der Kollokationsplan „unverzüglich“ zu erstellen.
    • Eine genaue Erstellungs-Frist dagegen fehlt.
  • Altes (Konkurs-)Recht
    • Bis zur SchKG-Revision 1998 betrug die Frist für den Entwurf des Kollokationsplans und der Lastenverzeichnis(se) 10 Tage
  • Judikatur

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