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Kollokationsverfahren / Kollokationsplan / Lastenverzeichnis

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Genehmigung Kollokationsplan durch Gläubigerausschuss

Rechtsgebiet:
Kollokationsverfahren / Kollokationsplan / Lastenverzeichnis
Stichworte:
Kollokationsplan
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ist von den Konkursgläubigern ein Gläubigerausschuss (GA) ernannt, so bedarf der Kollokationsplan-Entwurf dessen Genehmigung:

  • Gesetzliche Grundlagen
    • SchKG 247 Abs. 3
    • KOV 64
  • Funktion
    • Kontrollierende Funktion
    • Ergänzende Funktion
    • Wirtschaftliche Funktion
      • Opportunität zur Vermeidung eines Prozesses, welcher sich im Verhältnis von Prozesschancen, Prozesskosten und der auf die fragliche Forderung entfallenden Dividende in einem Missverhältnis stünde
      • Gefahr, dass der Gläubigerausschuss mit einer allzu grosszügigen Zulassungspraxis gegen die Interessen von Gläubigern mit berechtigten Forderungen handelt und dessen Dividendenchancen schlechter werden lässt
    • Vgl. BGE 25 I 590 ff.
  • Kompetenzen des Gläubigerausschusses
    • Erstauflage
      • Genehmigung des Kollokationsplans samt Lastenverzeichnis(sen)
      • Erhebung von Widerspruch gegen Konkursforderungen, welche die Konkursverwaltung zulassen will
        • Bestand
          • Vollabweisung
        • Höhe
          • Teilabweisung
        • Rang
          • Schlechter-Einstufung
      • Ermächtigung der Konkursverwaltung, Rechte anzuerkennen, welche sie abweisen will
    • Abänderungen oder Ergänzungen des Kollokationsplans
      • Genehmigung des Gläubigerausschusses ebenfalls erforderlich
  • Frist
    • 10 Tage
  • Fristbeginn
    • Erhalt des Kollokationsplans
  • Ergebnis-Protokollierung im Kollokationsplan [vgl. KOV 64 Abs. 1]
    • Protokollierung der GA-Gesamt-Genehmigung
    • Protokollierung des GA-Entscheids zu einzelnen Änderungen
  • Verletzung der Verfahrensvorschriften

Weiterführende Informationen

  • Altes (Konkurs-)Recht
    • Bis zur SchKG-Revision 1998 betrug die Frist für die Prüfung des Kollokationsplan-Entwurfs durch den Gläubigerausschuss 3 Tage
  • Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung
    • Die Konkursregeln gelten auch für den Nachlassverfahrens-Gläubigerausschuss

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