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Kollokationsverfahren / Kollokationsplan / Lastenverzeichnis

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Kollokationsplanauflage

Rechtsgebiet:
Kollokationsverfahren / Kollokationsplan / Lastenverzeichnis
Stichworte:
Kollokationsplan
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Kollokationsplan-Entwurf wird mit seiner Auflage zum definitiven Plan, der nach unbenutztem Ablauf von Beschwerde- und Kollokationsklage-Fristen rechtskräftig werden soll:

Gesetzliche Grundlagen

  • SchKG 249
  • SchKG 35
  • KOV 67
  • KOV 68

Auflage des Kollokationsplans zur Einsichtnahme

[vgl. SchKG 249 Abs. 1]

  • Personelles
    • Amtliche Konkursverwaltung
      • Kollokationsplanauflage in ihren Amtsräumen
    • Ausseramtliche Konkursverwaltung
      • Kollokationsplanauflage bei der ehem. zuständigen amtlichen Konkursverwaltung [vgl. KOV 98 Abs. 1]
    • Ausserordentliche Konkursverwaltung
      • ungeklärt
  • Auflagezeitpunkt
    • Wenn über alle Forderungen nach Bestand, Höhe und Rang entschieden ist
      • Zuwarten oder Aussetzen?
      • Vgl. hiezu die Ausführungen unter Aussetzung
    • Genehmigung durch den allf. Gläubigerausschuss
  • Auflagedokumente [vgl. KOV 41]
    • (Konkursinventar)
    • Kollokationsplan samt Spezialanzeigen (Abweisungsverfügungen)
    • Forderungseingabe und Erwahrungs- bzw. Bereinigungs-Belege
  • Auflagebeginn
    • Auflage-Publikation
  • Auflagedauer
    • 20 Tage [vgl. SchKG 250 Abs. 1]
  • Einsichtsrecht
    • Personell
      • Alle Konkursgläubiger
      • Gemeinschuldner
    • Modalitäten
      • Abschrift des Kollokationsplans in der Praxis auf Verlangen des Gläubigers durch Zusendung und gegen Kostenerstattung
      •  
  • Ziele
    • Kontrolle der korrekten Berücksichtigung der eigenen Forderungsanmeldung
    • Prüfung der Bestreitungsmöglichkeit der Forderungen von Mit-Gläubigern
    • Informationsbeschaffung für die allfällige Ergreifung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln

Publikation

[vgl. SchKG 249 Abs. 2]

  • Publikationsorgane [SchKG 35, KOV 67]
    • Schweizerisches Handelsamtsblatt (SHAB) für im HR eingetragene Gemeinschuldner
    • Amtsblatt des Sitz- bzw. Wohnsitz-Kantons
    • Publikationsorgan der Gemeinde, wo der Gemeinschuldner seinen Wohn- bzw. Sitz hat
  • Publikationstext
    • Formular 14bK
    • Hinweis auf Auflage und Auflagedauer und Rechtsbelehrung
    • Hinweis auf ev. gleichzeitige Auflage des Konkursinventars, inkl. Rechtsbelehrung
    • Verbunden allenfalls mit Abtretungsangebot der Bestreitungsrechte für öffentlich-rechtliche Forderungen durch die Konkursverwaltung

Zustellung von Kollokationsverfügung

  • =   sog. Spezialanzeige [vgl. KOV 68] / Formular 14bK
  • an die von einer Abweisung betroffenen Gläubiger
  • unter Zustellungsnachweis (Einschreiben, ev. mit Rückschein, oder Übergabe gegen Empfangsschein) [vgl. SchKG 34]
  • Achtung
    • Der Zeitpunkt des Zugangs der Spezialanzeige beim betroffenen Gläubiger ist für die Anfechtungsfrist (Beschwerde und / oder Kollokationsklage) irrelevant!
    • Ausnahme
      • Lückenhafte oder ungenügende Begründung
      • Beginn der Beschwerdefrist
        • mit Zugang der Kollokationsverfügung (Spezialanzeige)
  • Für Einzelheiten vgl. Kollokationsverfügung

Weiterführende Informationen

  • AHV-Haftung
    • Mit der Kollokationsplan-Auflage erhält die Ausgleichskasse genügende Kenntnisse über den potentiellen Schaden aus nicht bezahlten Beitragszahlungen, um die Schadenersatzforderung gegenüber den Organen der Gemeinschuldnerin geltend zu machen (= Beginn der Verjährungsfrist)
    • Vgl. hiezu AHV-Haftung / AHVG 52

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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