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Kollokationsverfahren / Kollokationsplan / Lastenverzeichnis

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Kollokationsverfügung

Rechtsgebiet:
Kollokationsverfahren / Kollokationsplan / Lastenverzeichnis
Stichworte:
Kollokationsplan
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Zur Kollokationsverfügung ist zu bemerken:

Gesetzliche Grundlage

  • SchKG 245 1. Satz
  • KOV 56 ff.

Abgrenzungen

  • Nicht zu den Kollokationsentscheiden gehören:
    • Eigentumsansprachen
      • Über Eigentumsansprachen ist nicht im Kollokationsverfahren, sondern im Aussonderungsverfahren zu befinden [vgl. SchKG 242]
      • Bei der Aussonderung geht es um die Ausscheidung von Dritteigentum aus der Aktiven-Masse, sodass nur noch die verwertbare Masse übrig bleibt ; demgegenüber betrifft die Kollokationsverfügung die Passiven der Konkursmasse
      • Vgl. BGE 105 III 14, Erw. 2
    • Massaschulden
      • Massaschulden sind weder im Kollokationsplan, noch im Lastenverzeichnis aufzuführen
      • Auseinandersetzungen mit dem angeblichen Gläubiger erfolgen vor dem Zivilrichter (und damit nicht im Kollokationsverfahren
      • Vgl. BGE 120 III 154 ff., BGE 106 III 118 ff.
  • Die Beachtung der Abgrenzungen ist wegen der unterschiedlichen Rechtsmittelwege besonders wichtig.

Zu jeder angemeldeten Forderung ist ein Entscheid der Konkursverwaltung erforderlich:

  • Bindung an die Forderungseingabe (Antrag) des Gläubigers
    • Keine Zulassung einer höheren Forderung als angemeldet
    • Keine pfandversichert Zulassung ohne Pfandansprache
  • Bindung an rechtskräftige Zivilurteile und Behördenentscheide bzw. Verwaltungsgerichtsentscheide
  • Entscheid sollte nur auf Zulassung oder Abweisung lauten
  • Alle Kollokationsverfügungen (allgemeine und spezielle) bilden eine Grundlage für die spätere Verteilung (Verteilungsliste > Ausrichtung der Konkursdividenden)

Klarheit, Eindeutigkeit, Bedingungs- und Vorbehaltslosigkeit der Kollokationsverfügung:

  • Wie der Entscheid bei Zulassungen oder Abweisungen hat auch die Kollokationsverfügung klar, eindeutig, unbedingt und vorbehaltslos zu sein
  • Keine „Zulassung zur Zeit“
  • Keine Verbindung von Auflagen mit der Forderungszulassung
  • Ausnahme
    • Fall, wo die Tilgung einer im Bestand unbestrittenen Forderung angefochten wird, die bei Rückerstattung des Empfangenen wieder auflebt (infolge paulianischer Anfechtung [SchKG 285 ff.])
    • Vgl. KOV 59 Abs. 2 i.V.m. SchKG 291 Abs. 2

Allgemeine Kollokationsverfügung

  • = Klausel der Generalanerkennung aller zugelassenen Forderungen

Spezialanzeige (= Kollokationsverfügung i.e.S.)

[vgl. SchKG 249 Abs. 3]

  • Grundsätze
    • Vom Antrag des Gläubigers abweichende Zulassung (es kann nicht ein „Mehr“, sondern nur ein „weniger“ zugelassen werden) bis hin zur Voll-Abweisung
    • Klarheit, Eindeutigkeit, Bedingungs- und Vorbehaltslosigkeit
  • Inhalte [vgl. KOV 68]
    • Gläubiger / Gläubigervertreter (als Adressat)
    • Gemeinschuldner
    • Verfahrensart (Konkurs / Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung)
    • Hinweis auf die Ordnungs-Nummer (Kollokationsplan-Nummer)
    • Hinweis auf die Eingabenverzeichnis-Nummer
    • Angemeldete Forderungsbetrag + beanspruchter Rang
    • Entscheid
      • Vollständige Abweisung oder
      • Teil-Abweisung (auch Teil-Zulassung)
      • Gewährter schlechterer Rang
    • Begründung
      • Abweisungsgründe
      • Ersatzargumente
    • Auflagestelle des Kollokationsplans
    • Hinweis auf die zu erwartende Konkursdividende (Höchstdividende)
    • Ort, Datum und Unterschrift des Konkursverwalters
    • Rechtsmittelbelehrung
      • Rechtsmittelfrist
        • 20 Tage nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplans
      • Rechtsmittelinstanz
        • beim Richter am Konkursort
      • Beklagte
      • Anforderungen an Klageschrift und Beweismittel und Notwendigkeit, die Kollokationsverfügung beizulegen
      • Vgl. auch Kollokationsklage

Kollokationsverfügungsmöglichkeiten der Konkursverwaltung

1. Zulassung der angemeldeten Forderung
  • Konkursverwaltung hält die angemeldete Forderung für berechtigt
  • > Keine spezielle Mitteilung an den Gläubiger
  • Vgl. Zulassung
2. Voll-Abweisung der angemeldeten Forderung oder Herabsetzung (Teilabweisung) der Forderung und / oder Kollokation in einem schlechteren Rang als vom Gläubiger beantragt
  • Vormerkung des Abweisungsgrundes im Kollokationsplan resp. in der Kollokationsverfügung [vgl. SchKG 248]
  • Anzeige an den betroffenen Gläubiger
    • Auflage des Kollokationsplans [vgl. SchKG 249 Abs. 3]
    • Besondere Anzeige (Spezialanzeige = Kollokationsverfügung) über die Abweisung der Forderung, Herabsetzung der Forderung bzw. über die Nichtgewährung des beanspruchten Rangs
    • Abweisende Kollokationsverfügung = Klagevoraussetzung für Kollokationsklage
3. Zuwarten mit der Auflage des Kollokationsplans oder Aussetzung der betreffenden Forderung
  • in Fällen, wo sich die Konkursverwaltung noch nicht über die Zulassung oder Abweisung entscheiden kann
  • Zuwarten
    • Vorteile
      • Gleichbehandlung aller Gläubiger
      • Spätere Auflage mit Entscheid zu allen angemeldeten Forderungen gibt allen Gläubigern bei der Auflage die gleichen Rechte; bei der Aussetzung können die Gläubiger ausgesetzter Forderungen i.d.R. keine Dritt-Kollokationsklagen anstrengen
    • Nachteile
      • Bei nicht genügender Kommunikation über die Zuwartensgründe denken die Gläubiger, das Verfahren werde nicht vorangetrieben
      • Gläubiger kennen möglicherweise den Status ihrer Forderungseingabe noch nicht (zulassungsfähig oder nicht)
        • Abhilfemöglichkeiten
          • Zuwarten bloss bei Forderungseingaben mit Hindernissen
          • Behandlung der anderen Forderungseingaben
            • Forderungserwahrung
            • Forderungsbereinigung
          • Kommunikation
  • Aussetzen
    • Teilauflagen sind zu vermeiden
    • Aussetzung ist eine stringent zu handhabender Ausnahmetatbestand
    • Bezüglich der ausgesetzten Forderungen ergibt sich folgender Nachbearbeitungsbedarf (nach Auflage des Kollokationsplans)
      • Kollokationsentscheid (Zulassung oder Abweisung)
      • Kollokationsplan-Ergänzung
      • Neuauflage, unter Neuauflage-Publikation [vgl. KOV 59 Abs. 2]
    • Vgl. auch Aussetzung

Weiterführende Informationen

  • Kollokationsverfügung im Konkurs
    • Angabe der zu erwartenden Höchstdividende
      • Angabe für die Streitwertberechnung im Kollokationsprozess
      • Schwierige Dividendenschätzung, da oft die Verwertungsergebnisse bei Auflage des Kollokationsplans noch nicht bekannt sind und Erlöse vorab Pfandgläubigern bzw. privilegierten Gläubigern zustehen und Pfandausfallbeträge in der 3. Konkursklasse partizipieren
      • Vgl. BGE 65 III 28 ff.
    • Widerspruch von Kollokationsplan und Kollokationsverfügung
  • Kollokationsverfügung in der Betreibung auf Pfändung und in der Betreibung auf Pfandverwertung
    • Beschränkte Entscheidungsbefugnis des Betreibungsamts
    • Anzeige durch Auszug aus dem Kollokationsplans [vgl. SchKG 147]
      • Obligatorisches Formular Nr. 35

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