LAWINFO

Kollokationsverfahren / Kollokationsplan / Lastenverzeichnis

QR Code

Nachträgliche Abänderung des Kollokationsplans

Rechtsgebiet:
Kollokationsverfahren / Kollokationsplan / Lastenverzeichnis
Stichworte:
Kollokationsplan
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Trotz formeller und materieller Rechtskraft ist die Abänderung des Kollokationsplans in folgenden Fällen diskutabel:

  • Gesetzliche Grundlage
    • SchKG 251 e contrario
    • SchKG 249
    • KOV 65
  • Änderung aufgrund Anfechtung
  • Abänderung während der Auflagefrist
    • =   Rückkommensentscheid der Konkursverwaltung und / oder des Gläubigerausschusses
    • Abänderungs-Voraussetzungen [vgl. KOV 65 Abs. 1]
      • Konkursverwaltung als Änderungs-Motivatorin
      • während der Auflagefrist
      • solange keine Eigen-Kollokationsklage des betroffenen Konkursgläubigers und keine Dritt-Kollokationsklage angehoben ist
      • solange die Beschwerdefrist läuft [vgl. SchKG 17]
    • Die Abänderung des Kollokationsplans ist zu publizieren [KOV 65 Abs. 2]
    • Beabsichtigt die Konkursverwaltung eine Kollokationsverfügung abzuändern, so ist den einzelnen Gläubigern nicht mehr gestattet, der Konkursverwaltung durch eine Kollokationsklage zuvor zu kommen und die Anpassungsmöglichkeit abzuschneiden  [vgl. BGE 57 III 190 ff.]
    • Vgl. ferner BGE 36 I 331 ff.
  • Abänderung im Einverständnis mit dem betroffenen Konkursgläubiger
    • Recht des Gläubigers, auf sein Anteilsrecht am Verwertungserlös zu verzichten
    • Gläubigerverzicht erlaubt es der Konkursverwaltung die betreffende Kollokation zurückzunehmen
    • Kein Einwendungsrecht Dritter
    • Vgl. BGE 62 III 197
    • Vgl. auch Rückzug
  • Abänderung wegen nichtiger Verfügung
    • Nichtige Kollokationsverfügungen
      • Verletzung öffentlichen Rechts
      • Verstoss gegen ein Recht, welches im öffentlichen Interesse zugunsten eines unbestimmten Personenkreises aufgestellt wurde
        • Betroffenheit vor allem der Konkursgläubiger
    • Aufhebung von Amtes wegen
      • Beispiel
        • Erwirkung einer Kollokation durch strafbare Handlung
        • Aufhebung auch auf Verlangen eines Gläubigers, notfalls auf dem Beschwerdeweg und ohne Fristgebundenheit [SchKG-Beschwerde]
        • Vgl. BGE 91 III 92
    • Keine Nichtigkeit
      • Verfahrensvorschriften verletzende Verfügungen sind nicht per se nichtig, sondern nur Beschwerde anfechtbar
      • Beispiel
  • Abänderung zwecks Berichtigung
    • Berichtigung
      • Offensichtlich zu Unrecht kollozierte Forderungen
      • Nicht kollozierte Forderungen (irrtümlich übergangene Forderungen)
        • Nachkollokation sobald Versehen entdeckt wird
        • Keine Begründungspflicht des Gläubigers für Verspätungsgründe
      • Rechtsverhältnisse, die sich seit der Kollokation verändert haben
        • Revision (neue Tatsachen, die eine Aufhebung rechtfertigen)
    • Keine Berichtigung
      • Unzulässigkeit der Berichtigung einer rechtskräftig kollozierten Forderung wegen nachträglich entdeckten Irrtums [vgl. BGE 87 III 79 ff.]
  • Verspätete Konkurseingaben
  • Wirkungen
  • Berücksichtigung im Verteilungsstadium
    • Berichtigungs-Umstände sind auch noch im Verteilungsstadium zu beachten
    • Vor Auflage der Verteilungsliste
    • Vgl. SJZ 1945 S. 27 f.

Weiterführende Informationen

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.