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Kollokationsverfahren / Kollokationsplan / Lastenverzeichnis

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Nachträgliche Ergänzung des Kollokationsplans

Rechtsgebiet:
Kollokationsverfahren / Kollokationsplan / Lastenverzeichnis
Stichworte:
Kollokationsplan
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Für „verspätete Konkurseingaben“ sind folgende Regeln zu beachten:

Gesetzliche Grundlage

  • SchKG 251

Anmeldefähigkeit

  • Verspätete Forderungseingaben dürfen bis zum Konkursschluss eingereicht werden [vgl. SchKG 251 Abs. 1]
    • Ausgangslage für die Verspätung ist die 1-monatige Eingabefrist
    • In der Praxis werden alle Forderungseingaben bis zum Zeitpunkt der Kollokationsplan-Auflage berücksichtigt; entsprechend gelten als „verspätete Konkurseingaben“, so die Formulierung der Marginalie, nur Forderungseingaben die bei der Kollokationsplan-Auflagen noch nicht eingetroffen waren
  • Voraussetzungen
    • Erstmalig geltend gemachte Forderung
    • Keine Abänderung früherer Eingaben
      • Verspäteter Anspruch muss sich beziehen auf
        • andere tatsächliche und rechtliche Vorgänge als frühere Forderungseingaben des nämlichen Gläubigers (andere Forderung)
        • neue Tatsachen des Gläubigers, die e mit seiner ersten Eingabe noch nicht geltend machen konnte, für einen höheren Betrag oder einen vorteilhafteren Rang
        • eine Forderung, deren Tilgung paulianisch gefochten wurde, und deren Forderung vor der Kollokationsplan-Auflage noch nicht geltend zu machen war
        • einen besseren Rang, wenn die rechtzeitige Geltendmachung des Rangverhältnisses nicht möglich war
        • nachträglich admassierte Gegenstände, auf die der Gläubiger sein Pfandrecht noch ausdehnen kann (zB zur Masse gezogenes besitzloses Retentionsgut)
      • nachträgliche Geltendmachung eines Pfandrechts für eine rechtskräftig unversichert kollozierte Forderung ist unstatthaft
        • aus ursprünglicher Geltendmachung einer unversicherten Forderung ist auf einen Pfandrechtsverzicht anzunehmen, wenn eine Konkursdividende aus der unversicherten Kollokation entgegen genommen wird
      • Argument für die Änderung des rechtskräftigen Kollokationsplans , der ursprünglichen Forderungseingabe liege ein Irrtum zu Grunde, ist unzulässig [vgl. AB OW, in: Amtsblatt des Kantons Obwalden 2002/2003, 117]

Behandlung wie rechtzeitig angemeldete Forderungen

Kostentragungspflicht

  • Der anmeldende Gläubiger hat die Kosten der verspäteten Kollozierung zu tragen
    • Gebühren der Kollokationsplan-Ergänzung
    • Publikationskosten der Neuauflage
  • Sollte der Verteilungsplan bereits entworfen sein, so hat der nachträglich anmeldende Gläubiger auch diese Änderungskosten zu tragen.

Anfechtung der nachträglichen Kollokation

  • Gemäss SchKG 251 Abs. 5 ist SchKG 250 anwendbar [vgl. BGE 41 III 287]
  • Der nachträglich anmeldende Gläubiger kann demgegenüber die früher zugelassene Forderung seiner Mitgläubiger nicht mehr anfechten.

Ablehnung der nachträglichen Kollokation

  • Keine Neuauflage und Publikation [SchKG 251 Abs. 4 e contrario]
    • Blosse Anzeige (Spezialanzeige = Kollokationsverfügung) genügt
    • Eine Publikation entfällt [vgl. KOV 69, 2. Satz]
  • Gemäss SchKG 251 Abs. 5 ist SchKG 250 anwendbar

Wirkungen der Verspätung

  • Der nachträglich anmeldende Gläubiger hat
    • früher ergangene Gläubigerversammlungs-Beschlüsse gegen sich gelten zu lassen
    • keine Möglichkeit die in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen der Konkursverwaltung anzufechten
    • kein Recht auf Wegweisung früher zugelassener Gläubiger
    • keinen Anspruch auf Dividenden aus vorangegangenen Abschlagsverteilungen im Sinne von SchKG 266
    • darf – bei geprüfter Forderungseingabe – an einer bevorstehenden Gläubigerversammlung teilnehmen
  • Sofern der ganze Verwertungserlös im Zulassungszeitpunkt verteilt sein sollte, erhält der Gläubiger nichts.

Berücksichtigung bis zum Verteilungsstadium

  • Nachträgliche Forderungsanmeldungen sind bis zum Verteilungsstadium anmeldefähig, d.h. bis zur Auflage der Verteilungsliste
    • Vgl. SJZ 1945 S. 27 f.
  • Ausnahme
    • Gläubigeranspruch auf ein Treffnis bei weiteren Verteilungen (Nachkonkurs [SchKG 267])

Weiterführende Informationen

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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