Eine besondere Art der Abänderung des Kollokationsplans ist der Rückzug des Gläubigers:
- Vor Erstellung des Kollokationsplans
- Forderungsanmeldung bleibt nur im Eingabenverzeichnis registriert und gelangt gar nicht in den Kollokationsplan-Entwurf oder wird dort bei bereits erfolgter Erfassung weggelöscht
- Während der Auflage des Kollokationsplans
- Streichung im Kollokationsplan, mit entsprechendem Vermerk
- Eigen-Kollokationsklage
- = Anerkennung der Kollokationsverfügung
- Dritt-Kollokationsklage
- Bei geplanter oder hängiger Dritt-Kollokationsklage Notwendigkeit einer individuellen Beurteilung
- Nach Rechtskraft des Kollokationsplans
- Streichung im Kollokationsplan, mit entsprechendem Vermerk