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Kollokationsverfahren / Kollokationsplan / Lastenverzeichnis

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Klagefrist

Rechtsgebiet:
Kollokationsverfahren / Kollokationsplan / Lastenverzeichnis
Stichworte:
Kollokationsplan
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Erhebung einer Kollokationsklage ist an eine Frist gebunden:

Rechtsnatur

  • Gesetzliche Frist nach SchKG [vgl. SchKG 148 und SchKG 250]
  • Im öffentliche Interesse aufgestellte Frist
    • SchKG 33 Abs. 3, wonach ein Verfahrensbeteiligter darauf verzichten kann, die Nichteinhaltung einer Frist geltend zu machen, ist nicht anwendbar

Dauer

  • 20 Tage
  • Keine Fristerstreckungsmöglichkeit, weil es sich um eine gesetzliche Frist handelt

Fristbeginn

  • Spezialexekution
    • Zustellung des Auszugs aus dem Kollokationsplan mittels eingeschriebener Postsendung oder Übergabe gegen Empfangsbestätigung [vgl. SchKG 147; SchKG 34]
  • Generalexekution (Konkurs oder Nachlassverfahren)
    • Publikation der Auflage des Kollokationsplans [vgl. SchKG 250 Abs. 1; SchKG 35 Abs. 1]
    • Zustellungsvermutung für Amtsblatt am Erscheinungsdatum

Fristberechnung

  • Es gelten die Regeln der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], vgl. SchKG 31
    • Ob die Gerichtsferien die Frist zu verlängern vermögen, ist umstritten
    • Die Bestimmungen zu den Betreibungsferien [vgl. SchKG 56] sind nicht anwendbar; vgl. BGE 96 III 77
  • Der Fristenlauf beginnt mit der Zustellung (Spezialexekution) bzw. Publikation der Kollokationsplanauflage (Generalexekution), wobei der Tag, an welchem die Zustellung bzw. die Publikation erfolgte, nicht mitgerechnet wird [vgl. SchKG 31 Abs. 1].
  • Fällt der letzte Tag der Klagefrist auf einen Samstag bzw. Sonntag oder auf einen staatlich anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag.

Klagefristwahrung

  • nur durch rechtzeitige Klageschrift-Einreichung
  • Klagefristeinhaltung ist Prozessvoraussetzung
  • Fristwahrung ist vom Richter von Amtes wegen zu prüfen; vgl. auch BGE 42 III 158

Fristversäumnis

  • Klagerecht verwirkt unwiederbringlich
  • Kollokationsplan erwächst ohne weitere Anfechtungsmöglichkeit in Rechtskraft

Auslandgläubiger

  • Für Gläubiger im Ausland gelten die gleichen Fristanforderungen wie für schweizerische Ansprecher.
  • Lehre und Rechtsprechung erwarten von Gläubigern mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland die Wahl eines schweizerischen Domizils zur Vermeidung rechtsnachteiliger Folgen [vgl. SchKG 67 Abs. 1; BGE 68 III 50 ff.].

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