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Kollokationsverfahren / Kollokationsplan / Lastenverzeichnis

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Kostentragung

Rechtsgebiet:
Kollokationsverfahren / Kollokationsplan / Lastenverzeichnis
Stichworte:
Kollokationsplan
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bei der Kostentragung ergeben sich folgende Fragestellungen:

Anwendbares (Tarif-)Recht

  • Es gilt nicht der SchKG-Gebührentarif, sondern der kantonale Prozesstarif am Konkursort.

Kostenauflage (Gerichtskosten und Prozessentschädigung)

  • Grundsätze
    • Die Kosten werden in der Regel im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen auf die Parteien verteilt [vgl. ZPO 106].
    • Bei Klagegutheissung werden die Kosten dem Beklagten auferlegt und der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung nach kantonalem Tarif zu bezahlen. Bei Klageabweisung verhält es sich umgekehrt.
    • Obsiegt keine Partei vollumfänglich, werden die Kosten im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen auf die Parteien verteilt. Ebenso wird mit der Parteientschädigung verfahren.
  • Abweichung von der ordentlichen Kostentragungs-Regelung
    • Abweisung der Forderung, weil der Gläubiger seinen Anspruch nicht hinreichend belegte, aber im Kollokationsprozess den Nachweis erfolgreich führt
      • Voraussetzungen
        • Urkundenbesitz des Gläubigers [vgl. SchKG 67 Ziffer 4 und SchKG 73 Abs. 2]
        • Fristansetzung nach KOV 59 zur Einreichung von Beweismitteln unter Androhung der Forderungsabweisung
      • a. Mg. BGE 68 III 139 f. (Einreichung beim Kollokationsrichter gelte nicht als Verspätung, die eine Kostenfolge bewirken müsse)

Kostentragung durch die Masse?

  • Abgesehen von Ausreissern ist bisher keiner Konkursmasse keine unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung [UP] + unentgeltlicher Rechtsbeistand [URB]) gewährt worden.

Gerichtskosten und Prozessentschädigungen sind Massekosten

  • Werden in Prozessen, seien es Aktiv- oder – wie hier – Passiv-Prozesse, der Masse Prozesskosten und Prozessentschädigungen auferlegt, sind diese „Massaverbindlichkeiten“.

Praxis

  • Oft stehen die Kosten in keinem vernünftigen Verhältnis zum erzielbaren Prozesserfolg bzw. Prozessgewinn.
  • Es kann sogar der Fall eintreten, dass die Anwalts- und Prozesskosten höher ausfallen als der effektiv erzielbare Prozesserfolg.

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