Der Kollokationsrichter ist nicht befugt, die Kollokationsverfügung der Verwaltung auf ihre (formale) Richtigkeit hin zu überprüfen oder abzuändern. Diese Funktion bleibt der Aufsichtsbehörde (AB) im Beschwerdeverfahren vorbehalten.
Die Kollokationsverfügungen der Verwaltung legen die Klageberechtigung des Klägers, gestützt auf seine Gläubigerstellung, für den Richter bindend fest.