Der Kollokationsprozess hat grundsätzlich keine über das Konkursverfahren bzw. Nachlassverfahren hinausgehende Rechtswirkung.
Da die vorfrageweise Prüfung der materiell-rechtlichen Fragen den Hauptteil des Kollokationsprozesses ausmacht, zeitigt der Kollokationsentscheid doch materiell-rechtliche Wirkungen. – Daher wird in Lehre und Rechtsprechung die Kollokationsklage denn auch als konkursrechtliche Klage mit Reflexwirkung auf das materielle Recht bezeichnet.
Judikatur zur Rechtswirkung
Judikatur zur Reflexwirkung der Kollokationsklage auf das materielle Klage
- BGE 114 III 113
- BGE 7B.226/2006, Erw. 4.3.3, vom 23.04.2007