LAWINFO

Kollokationsverfahren / Kollokationsplan / Lastenverzeichnis

QR Code

Kollokationsprozess-Fazit

Rechtsgebiet:
Kollokationsverfahren / Kollokationsplan / Lastenverzeichnis
Stichworte:
Kollokationsplan
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Eigen-Kollokationsprozess

Die Führung von Eigen-Kollokationsprozessen sollte für einen Gläubiger mit sorgfältiger Anspruchsdokumentierung problemlos möglich sein. Meistens bestehen aber Unsicherheiten im Forderungsbestand und im Quantitativ aus der Zeit, als der Gemeinschuldner noch aufrecht stand:

  • Bestrittener Forderungs-Bestand
    • bestrittene (mündlich oder durch Konkludenz schliessbare) Vertragsverhältnisse
    • bestrittene unerlaubte Handlungen oder ungerechtfertigte Bereicherungen
    • Tilgung
      • frühere Verrechnung mit Gegenansprüchen
      • Zahlung nicht befreiender Wirkung
      • usw.
    • usw.
  • Bestrittenes Quantitativ
    • Abrechnungsstreitigkeit
      • zB Fortsetzung des Bauabrechnungsstreits im Kollokationsprozess
    • Qualität
      • zB Minderung des Preises / Werklohns
    • Termin
      • zB Verspätungsschaden
    • Auslegungs- und Ermessenspunkte mit Uneinigkeit
      • zB Leistung Gegenstand des Pauschalpreises oder Regie?
    • usw.

Nicht selten sind Forderungseingaben anzutreffen, wo der Gläubiger aus prozessstrategischen Gründen (selber Schuldner des Gemeinschuldners) anmeldet oder mit übersetzten Schätzbeträgen eines Teils des Liquidationserlöses teilhaftig zu werden versucht.

Abgesehen von einer Opportunitäts-Situation (keine Dividende in der betreffenden Konkursklasse) wird eine engagierte Konkursverwalter oder ein konsequent handelnder Nachlassliquidator solche Forderungseingaben mit einer Abweisungsverfügung quittieren. – Es ist dann Gläubigersache abzuklären, ob sich der Administrierungsaufwand für die Prozessvorbereitung und die Kosten der Prozessführung lohnen.

Lässt die Verwaltung die unberechtigt angemeldete Forderung zu, steht den Mitgläubigern die Möglichkeit der sog. Dritt-Kollokationsklage zu, aus der sie sich im Obsiegensfalle – ansprechende Konkursdividende vorausgesetzt – interessante Erlösvorteile verschaffen können.

Verzichten auch die Mitgläubiger auf eine Kollokationsklage hatte der Konkursgläubiger Erfolg. Er ist zudem vom Thema des Kollokationsprozesses – zu Unrecht – verschont geblieben.

Dritt-Kollokationsprozess

Dritt-Kollokationsprozesse sind vom Kosten- / Nutzenverhältnis her ein schwieriges Unterfangen. Zum einen besteht nebst des allgemeinen Prozessrisikos ein Ertragsrisiko (wie hoch wird die Konkursdividende ausfallen, die auf der bestrittenen Forderung des Mitgläubigers anfällt?). Zum andern führt der Dritt-Kollokationskläger nicht mit eigenen Tatsachen und Beweismitteln, sondern mit jenen der Masse Prozess. Er benötigt hiezu gute Sachverhaltskenntnisse und eine umfassende Dokumentenlage. Erfahrungsgemäss fehlt es den meisten Gemeinschuldnern an einer sorgfältigen Geschäftsführung mit einwandfreier Administrierung. – Dritt-Kollokationsprozesse werden meistens aus Emotionen und von Insidern geführt.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.