Zur Lastenverzeichnis-Auflage gilt folgendes:
- Grundsatz
- Auflage zusammen mit dem Kollokationsplan
- Ausnahme
- In dringlichen Fällen bzw. wo Gefahr in Verzug und daher eine rasche vorzeitige Verwertung geboten ist, kann das Lastenverzeichnis vor dem Kollokationsplan aufgelegt werden
- Vgl. BGE 75 III 100 ff.
- Gesonderte Auflage von LASTENVERZEICHNIS und KOLLOKATIONSPLAN
- Ausnahmeweise Auflage eines auf bestimmte Konkursklassen beschränkten Kollokationsplans
- vgl. KOV 59 Abs. 2
- BGE 115 III 145, Erw. 2 bis 4, BGE 119 III 130
- Ausnahmeweise Auflage eines auf bestimmte Konkursklassen beschränkten Kollokationsplans
- In dringlichen Fällen bzw. wo Gefahr in Verzug und daher eine rasche vorzeitige Verwertung geboten ist, kann das Lastenverzeichnis vor dem Kollokationsplan aufgelegt werden
Weiterführende Informationen
- Auflage-Vorbehalte
- Es bleiben natürlich immer vorbehalten
- die Berücksichtigung verspäteter Konkurseingaben [vgl. SchKG 251]
- die Neuauflage infolge prozessbedingter Anerkennungen oder Änderungen [vgl. KOV 66]
- vgl. auch SchKG 243 Abs. 2 und VZG 128 Abs. 2
- Es bleiben natürlich immer vorbehalten
- Kollokationsplanauflage