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Kollokationsverfahren / Kollokationsplan / Lastenverzeichnis

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Bauhandwerkpfandrechts-Forderungen

Rechtsgebiet:
Kollokationsverfahren / Kollokationsplan / Lastenverzeichnis
Stichworte:
Kollokationsplan
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Behandlung der Bauhandwerkerpfandrechts-Forderungen ist stark abhängig vom Rechtsverfolgungsstand bzw. vom Stand des Eintragungsverfahrens:

Eintragungsverfahren

  • Vorläufige Eintragung
  • Definitive Eintragung
    • Eintragung als Grundpfandverschreibung (Kapitalhypothek) in der Grundpfandrechts-Spalte des Grundbuchs
  • Stockwerkeigentum: Achtung
    • Bauhandwerkerpfandrechte dürfen zu Lasten gemeinschaftlicher Liegenschaften nicht eingetragen werden, wenn die Stockwerkeigentumsanteile bereits mit Grundpfandrechten oder Grundlasten
      • Vgl. 648 Abs. 3
      • Siehe auch BGE 113 II 157, OG BE, in: ZBJV 1977, 315 ff.
    • Dieses Belastungsverbot für gemeinschaftliche Liegenschaften mit belasteten Stockwerkeinheiten gilt auch für das LASTENVERZEICHNIS [vgl. BGE 113 II 157]

Kollokation im Lastenverzeichnis

  • Kapitalbetrag
    • gemäss als Grundpfandrecht im Grundbuch eingetragener Grundpfandverschreibung (Kapitalhypothek)
  • Zinsen
    • Zusätzlich die Verzugszinse gemäss ZGB 818 Abs. 1 Ziffer 2 [vgl. ZR 1980, 68 f.]
    • Grundpfandschutz auch für Verzugszinse [vgl. ZGB 818 Abs. 1 Ziffer 2; OG LU, in: LGVE 1989 I 16 ff., ferner BGE 121 III 445 ff.]
  • Behandlung in der Grundpfandforderungs-Abteilung des Lastenverzeichnisses trotz noch ausstehender definitiver Eintragung im Grundbuch
    • Ein vor Konkurseröffnung im Grundbuch im Sinne ZGB 961 vorläufig eingetragenes bzw. vorgemerktes Bauhandwerkerpfandrecht kann im Lastenverzeichnis zugelassen werden, ohne dass es noch der förmlichen Errichtung durch definitive Eintragung bedürfte
    • Bei Rechtswahrung (Verlust aus Grundpfandverwertung und Vorrechtsgeltendmachung) kann gegenüber dem Bauhandwerker nicht geltend gemacht werden, das vor Konkurseröffnung eingetragene Pfandrecht sei in der Folge nicht definitiv eingetragen worden.
    • Vgl. BGE 83 III 138 ff.

Vorrecht gegenüber vorgehenden Grundpfandgläubigern

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