- Grundlagen
- VZG 122 bis 134
- Lastenbereinigungs-Gegenstand
- Bestand, Höhe und Reihenfolge der grundpfandversicherten Forderungen
- Ausdehnung der Pfandhaft
- Grundstücke
- Bestandteile
- Zugehörgegenstände
- Genaue Bezeichnung
- der anderen Lasten
- Achtung: Die Rechte sind dem Liegenschaften-Beschrieb, lit. a, zu entnehmen
- der Grundpfandrechte
- der zu löschenden Grundpfandrechte
- der zu überbindenden Grundpfandrechte
- der anderen Lasten
- Anführung aller dem Erwerber zu überbindenden dinglichen Belastungen im Lastenverzeichnis [VZG 125]
Die Lastenbereinigung ist je nach Verfahrensart, d.h. Generalexekutionsverfahren oder Spezialexekutionsverfahren unterschiedlich:
- Lastenbereinigung findet im Konkurs und beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung im normalen Kollokationsverfahren statt
- Lastenbereinigung als Teil des Kollokationsverfahrens
- Konkursverwaltung hat im LASTENVERZEICHNIS zu verfügen über
- Recht des angeblichen Schuldbrief-Eigentümers
- Recht allfälliger Faustpfandansprecher an Grundpfandtiteln
- Beurteilung der Faustpfandrechte soweit möglich von Amtes wegen [vgl. BGE 64 III 65 ff.]
- Lastenbereinigung in einem gesonderten Verfahre nur in den Spezialexekutionsverfahren