LAWINFO

Kollokationsverfahren / Kollokationsplan / Lastenverzeichnis

QR Code

Beschwerde gegen Kollokationsplan

Rechtsgebiet:
Kollokationsverfahren / Kollokationsplan / Lastenverzeichnis
Stichworte:
Kollokationsplan
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Lässt sich die Verwaltung einen Verfahrensfehler zu Schulden kommen, so ist der Gemeinschuldner (als natürliche Person) beschwerdelegitimiert:

Rechtsnatur

Die Beschwerde des Gemeinschuldners (nachfolgend „Gemeinschuldner-Beschwerde“) ist nicht ein Rechtsmittel um die Kollokation anzufechten, sondern ein blosses Korrekturmittel. Die Wirkung kann aber eine ähnliche sein.

Beschwerdegründe

Eine „Gemeinschuldner-Beschwerde“ ist in der Regel nur erfolgversprechend, wenn die Argumente auf die Beseitigung einer Unregelmässigkeit der Verwaltung bzw. auf eine formal fehlerhafte Verfügung der Verwaltung zielen, wie:

  • Verletzung der Prüfungspflicht rügen, nicht aber die Kollokation als solche
  • Nichtbeachtung nachgenannter Vorschriften über die Aufstellung des Kollokationsplans
    • Einforderung von Beweismitteln zur Forderungseingabe
    • Erwahrung der Forderungseingaben
    • Erklärung des Gemeinschuldners zu den Forderungseingaben [vgl. SchKG 244]
    • Anerkennung nur hinreichend belegter Forderungen [vgl. KOV 59]
      • Sache des Ansprechers, das Bestehen seiner Forderung durch geeignete Beweismittel zu belegen [vgl. SchKG 232 Ziffer 2]
  • Vorwurf, Anhörung und Berücksichtigung der Vorbringen des Gemeinschuldners hätte die Verwaltung zu einem andern Entscheid veranlasst
    • Vgl. BGE 71 III 182, BGE 93 III 59 ff., BGE 103 III 20
    • Opportunitätsprinzip
      • Die Verwaltung wird in Fällen von Dividendenlosigkeit in materiell-rechtlichen Fragen kaum den Kollokationsstreit mit einem Gläubiger suchen, da sie durch die Abweisung das Liquidationsergebnis zugunsten der anderen Gläubiger nicht optimieren kann, sondern der Masse Kosten verursacht; durch die Teilnahme des mutmasslich „Nichtberechtigten“ werden möglicherweise die Rechte der anderen Gläubiger tangiert, indem dieser bei besonderen Liquidationsgelegenheiten (Abtretung nach SchKG 260) mit konsumiert
      • Die Verwaltung hat trotz Opportunitätsprinzip aber die formalen Regeln von Forderungsnachweis (Beweismittel) und Prüfung zu beachten.

Ergebnisse und Folgen

  • Unterliegen
    • Hat die Verwaltung die Prüfung unter Berücksichtigung der Hinweise des Gemeinschuldners vorgenommen, ist aber zu einem andern Ergebnis gelangt, so besteht kein Raum für die Beschwerde.
  • Obsiegen
    • Hat die Verwaltung ihre Verfahrens-Pflichten nicht beachtet und wird die „Gemeinschuldner-Beschwerde“ gutgeheissen, so ist der entsprechend abgeänderte Kollokationsplan neu aufzulegen; dem dadurch abgewiesenen Gläubiger steht es frei, die „Eigen-Kollokationsklage“ gegen die Masse zu erheben. Es wird sich dann im Verfahren vor dem ordentlichen Richter weisen, ob der abgewiesene Gläubiger aus materiell-rechtlichen Gründen obsiegt und alles wieder beim ursprünglichen Ergebnis endet („ausser Spesen nichts gewesen“).

Verhältnis zur Dritt-Kollokationsklage

  • Vorwegbehandlung der „Gemeinschuldner-Beschwerde“
  • Sistierung der Dritt-Kollokationsklage bis zur Erledigung

Weiterführende Informationen

  • Kein Beschwerderecht des Gemeinschuldners zur Anfechtung des Konkursverwalterentscheids über den Pfandbestand und die Rangierung der kollozierten Forderung [vgl. AB TI in: Rep. 1999, 287

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.