Der Gemeinschuldner bzw. die Organe der Gemeinschuldnerin (Rechtsträger mit eigener Rechtspersönlichkeit) haben das Recht bzw. die Pflicht sich im Kollokationsverfahren zu äussern:
- Stellungnahme zu den Forderungseingaben [vgl. SchKG 244; KOV 55]
- Erklärung der Anerkennung oder Nichtanerkennung
- Vgl. BGE 103 III 20
Wirkung:
- Verwaltung ist nicht an die Erklärung gebunden [vgl. SchKG 245]
- Vgl. BGE 112 III 38
- Natürliche Personen als Gemeinschuldner / Konkursit
- Die unterschriftliche Anerkennung der Forderung bei der Einvernahme zu den Forderungseingaben hat für die Gläubiger die praktische Auswirkung, dass die Erklärung im Konkursverlustschein vorgemerkt wird und als Schuldanerkennung im Sinne von SchKG 82 gilt [vgl. SchKG 265 Abs. 1]; der Verlustschein mit Anerkennungsvermerk bildet somit den Titel für eine provisorische Rechtsöffnung.