Fragestellung
Nach Inkrafttreten des SchKG boten sich die Rechtsgelehrten einen intensiven Dogmenstreit darüber, ob der Gemeinschuldner ein unberechtigt ausgerichtetes Betreffnis nach Konkursschluss zurückfordern kann.
Lehre
Einige Autoren hielten dafür, dass sich der Gemeinschuldner die ungerechtfertigt ausbezahlte Konkursdividende unter dem Titel der „ungerechtfertigten Bereicherung“ nach OR 62 ff. zurückfordern könne. Dem hielten andere Autoren entgegen, dass der Gläubiger mit der rechtskräftigen Kollokation definitiv dividendenbezugsberechtigt werde.
Wiederum andere Autoren argumentierten, die Dividendenrückforderung lasse sich mit einer Rückforderungsklage nach SchKG 86 bewerkstelligen.
Mittlerweile ist der Autorenstreit verebbt.
Praxis
Auch in der Praxis haben sich die Massakonstellationen stark verändert: Während früher die Schuldner selber Eigentum hielten, ist heute alles geleast, gemietet und es entsteht selten noch eine Liquidationsergebnis, welches eine Befriedigung der Kurrentgläubiger ermöglicht, sodass der Gemeinschuldner gar nicht mit der Frage konfrontiert wird, sich gegen die Ausschüttung von unberechtigten Konkursdividenden zu wehren.
Weiterführende Informationen
Ungerechtfertigte Bereicherung und Rückerstattungspflicht